284 Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben und wegen Geistesstörung verpflegt werden. Punkt 13. Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬ pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Be¬ handlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim. Punkt 14. Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des Buches aus. Punkt 15. Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬ mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbe¬ sondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen. Punkt 16. Im Falle der Auflösung der Kranken=Versicherungs¬ kasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem Armenfonde der Stadt Innsbruck zu. Dienstboten=Prämien. Mit Erlaß der hohen k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 10. Mai ds. Is. Z. 11.482 wurde die von der General=Versammlung der Mitglieder der hiesigen Sparkasse beschlossene ständige Widmung von Dienstbotenprämien, bestehend in Sparkasse¬ bücheln à 100 Gold=Kronen, genehmigt. Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren Jahren von der Sparkasse prämierten Dienstboten An¬ spruch, welche 18 Jahre und darüber ununterbrochen treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg im Haus¬ halte einer und derselben Familie — die aber jetzt ihren ständigen Aufenthalt in Innsbruck oder dessen Vororten (Wilten, Hötting, Pradl) haben muß — gegen Kost, Lohn und Wohnung im Hause dienten und zur Zeit der Bewerbung noch wirklich im Dienste stehen. Als Dienstzeit bei einer und derselben Familie wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechnet, welche er nicht bloß bei den Eltern, sondern auch bei deren Kindern beziehungsweise dem Schwiegersohne oder Schwiegertochter zubrachte und soll ihm auch nicht der Wechsel vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt nach¬ teilig sein. Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und der¬ selben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den Dienst kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern früher ge¬ dient zu haben. Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch bei diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein. Kein Preis kann zweimal erworben werden. Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu Fall bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und müssen dieselben mit dem Nachweise des Alters der Dienstboten, mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeugnissen der Dienst¬ geber belegt sein, in welchen die Angabe des Ortes und die Zeit des Dienstantrittes mit der ausdrücklichen Erklärung enthalten sein muß, daß der Dienstbote während der ganzen Zeit, und zwar ohne jede Unter¬ brechung, treu und redlich gegen Kost, Lohn und Woh¬ nung im Hause bei ihnen beziehungsweise ihren Eltern und Schwiegereltern dienten und noch im Dienste stehen. Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Er¬ hebungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er wirklich die vorgeschriebene Qualifikation zur Er¬ langung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher ausgefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬ bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht. Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun, daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen ent¬ halte, so soll dem Bewerber ein für allemal, auch für spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen Dienstboten¬ preis verwirkt sein. Innsbruck am 25. Mai 1893. Sparkasse der Stadt Innsbruck. Die General=Versammlung der Sparkasse der Stadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902 be¬ schlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre in der Hauswirtschaft einer Familie in den Gemeinden Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienstet waren und eine Dienstbotenprämie erhalten haben, eine solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein zweites¬ mal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 Jahre bei derselben Familie bedienstet waren und es noch sind, wenn sie um Verleihung der zweiten Prämie ansuchen. Sparkasse der Stadt Innsbruck, am 14. Mai 1902. Kkundmachung betreffend die Aufnahme in die von der Sparkalfe der Stadt Unnsbruck gegründete Alterssparkafle. Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mini¬ sterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni 1895 Z. 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck, un¬ bemittelten Einlegern der Sparkasse der Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen zuzuwenden. Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen, von der genannten Sparkasse aus ihrem Reingewinne gespendeten Zuschüssen, welche nach bestimmten Grundsätzen unter die Mitglieder der Altersspar¬ kasse zur Verteilung gelangen. Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit naturgemäß abnehmen, ein Kapital anzusam¬ meln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt. In die Alterssparkasse können grundsätzlich nur dürftige Kleingewerbetreibende, Handlungs= und Gewerbegehilfen niederer Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienstboten, Tagschreiber und Personen ähnlichen Standes ausgenommen werden, welche das 18. Le¬ bensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben und in der Stadt Inns¬ bruck oder in den Gerichtsbezirken Innsbruck, Hall, Mieders, Steinach und Telfs ihren ordentlichen Wohn¬ sitz haben.