Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Dienstboten, welche in eine Irrenanstalt abgegeben
und wegen Geistesstörung verpflegt werden.
Punkt 13.
Betrügerische Vorgänge, um die unentgeltliche Ver¬
pflegung für einen Dienstboten ohne Entrichtung der
festgesetzten Gebühr zu erschleichen, fallen der Be¬
handlung nach dem allgemeinen Strafgesetze anheim.
Punkt 14.
Bei Verlust des Buches ist vom verlusttragenden
Teilnehmer die Anzeige bei der Dienstboten=Krankenver¬
sicherungskasse zu erstatten und stellt dieselbe gegen
eine Entschädigung von 20 Heller ein Duplikat des
Buches aus.
Punkt 15.
Der Gemeinderat hat das Recht, diese Bestim¬
mungen nach Bedarf zu ändern und die Kasse insbe¬
sondere wegen zu geringer Beteiligung aufzulösen.
Punkt 16.
Im Falle der Auflösung der Kranken=Versicherungs¬
kasse fällt das gesamte Vermögen der Anstalt dem
Armenfonde der Stadt Innsbruck zu.
Dienstboten=Prämien.
Mit Erlaß der hohen k. k. Statthalterei für Tirol
und Vorarlberg vom 10. Mai ds. Is. Z. 11.482 wurde
die von der General=Versammlung der Mitglieder der
hiesigen Sparkasse beschlossene ständige Widmung von
Dienstbotenprämien, bestehend in Sparkasse¬
bücheln à 100 Gold=Kronen, genehmigt.
Auf diese Preise haben jene, nicht schon in früheren
Jahren von der Sparkasse prämierten Dienstboten An¬
spruch, welche 18 Jahre und darüber ununterbrochen
treu und redlich in Tirol oder in Vorarlberg im Haus¬
halte einer und derselben Familie — die aber jetzt
ihren ständigen Aufenthalt in Innsbruck oder dessen
Vororten (Wilten, Hötting, Pradl) haben muß — gegen
Kost, Lohn und Wohnung im Hause dienten und zur
Zeit der Bewerbung noch wirklich im Dienste stehen.
Als Dienstzeit bei einer und derselben Familie
wird dem Dienstboten auch jene Zeit angerechnet, welche
er nicht bloß bei den Eltern, sondern auch bei deren
Kindern beziehungsweise dem Schwiegersohne oder
Schwiegertochter zubrachte und soll ihm auch nicht der
Wechsel vom Bruder zur Schwester oder umgekehrt nach¬
teilig sein.
Doch ist ein Dienstbote nicht als in ein und der¬
selben Familie dienend anzusehen, wenn derselbe vom
Bruder zur Schwester oder umgekehrt in den Dienst
kommt, ohne zugleich auch bei den Eltern früher ge¬
dient zu haben.
Eine Unterbrechung im Dienste darf aber auch bei
diesem Dienstwechsel nicht eingetreten sein.
Kein Preis kann zweimal erworben werden.
Die Gesuche um einen Preis sind von Fall zu Fall
bei der Sparkasse=Direktion zu überreichen und müssen
dieselben mit dem Nachweise des Alters der Dienstboten,
mit Dienstbotenbüchern sowie mit Zeugnissen der Dienst¬
geber belegt sein, in welchen die Angabe des Ortes
und die Zeit des Dienstantrittes mit der ausdrücklichen
Erklärung enthalten sein muß, daß der Dienstbote
während der ganzen Zeit, und zwar ohne jede Unter¬
brechung, treu und redlich gegen Kost, Lohn und Woh¬
nung im Hause bei ihnen beziehungsweise ihren Eltern
und Schwiegereltern dienten und noch im Dienste stehen.
Nach Einlangen eines solchen Gesuches wird die
Sparkasse über die darin enthaltenen Angaben und
Nachweisungen die ihr notwendig scheinenden Er¬
hebungen pflegen und dem Bittsteller, wenn auf diese
Weise das Gesuch geprüft und festgestellt ist, daß er
wirklich die vorgeschriebene Qualifikation zur Er¬
langung eines Dienstbotenpreises besitzt, ein solcher
ausgefolgt und sein Name jeweilig in den in Inns¬
bruck erscheinenden Zeitungen veröffentlicht.
Sollten aber die eingeleiteten Erhebungen dartun,
daß das Gesuch falsche Angaben und Nachweisungen ent¬
halte, so soll dem Bewerber ein für allemal, auch für
spätere Zeiten, jeder Anspruch auf einen Dienstboten¬
preis verwirkt sein.
Innsbruck am 25. Mai 1893.
Sparkasse der Stadt Innsbruck.
Die General=Versammlung der Sparkasse der Stadt
Innsbruck hat in der Sitzung vom 2. Mai 1902 be¬
schlossen, solchen Dienstboten, welche 18 Jahre in der
Hauswirtschaft einer Familie in den Gemeinden
Innsbruck, Wilten, Hötting und Pradl bedienstet waren
und eine Dienstbotenprämie erhalten haben, eine
solche Dienstbotenprämie von 100 Kronen ein zweites¬
mal zu verleihen, wenn sie noch weitere 12 Jahre bei
derselben Familie bedienstet waren und es noch
sind, wenn sie um Verleihung der zweiten Prämie
ansuchen.
Sparkasse der Stadt Innsbruck,
am 14. Mai 1902.
Kkundmachung
betreffend die Aufnahme in die von der Sparkalfe der Stadt Unnsbruck gegründete Alterssparkafle.
Die Alterssparkasse, deren Statuten das k. k. Mini¬
sterium des Innern mit dem Erlasse vom 24. Juni 1895
Z. 15.550 genehmigt hat, verfolgt den Zweck, un¬
bemittelten Einlegern der Sparkasse der
Stadt Innsbruck besondere Begünstigungen
zuzuwenden.
Diese Begünstigungen bestehen in jährlichen,
von der genannten Sparkasse aus ihrem Reingewinne
gespendeten Zuschüssen, welche nach bestimmten
Grundsätzen unter die Mitglieder der Altersspar¬
kasse zur Verteilung gelangen.
Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für
jene Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit
naturgemäß abnehmen, ein Kapital anzusam¬
meln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt.
In die Alterssparkasse können grundsätzlich
nur dürftige Kleingewerbetreibende,
Handlungs= und Gewerbegehilfen niederer
Kategorie, Fabriksarbeiter, Dienstboten,
Tagschreiber und Personen ähnlichen
Standes ausgenommen werden, welche das 18. Le¬
bensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebensjahr aber
noch nicht überschritten haben und in der Stadt Inns¬
bruck oder in den Gerichtsbezirken Innsbruck, Hall,
Mieders, Steinach und Telfs ihren ordentlichen Wohn¬
sitz haben.