283 das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige be¬ sichtigen zu lassen. § 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬ habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffen¬ heit des Bestandobjektes zu verschaffen. Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬ sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewoh¬ ner nicht besichtigt werden. § 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬ standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für die Stadt Bozen wird diese Besichtigung auf die Zeit von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wil¬ ten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt. § 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden. § 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Schwartzenau m. p. Statut für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse. Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902. Bestimmungen Punkt 1. Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im Falle der Behandlung von erkrankten Dienstboten im hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht zur Zahlung der Verpflegskosten abzunehmen. Punkt 2. Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬ trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksicht¬ lich derer der Dienstgeber zur Tragung der Kranken¬ hauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der Dienstboten=Ordnung verpfichtet ist. Gewerbliche Hilfs¬ arbeiter sind ausgeschlossen. Punkt 3. Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬ boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezem¬ ber eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er an¬ meldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzu¬ setzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und dabei den Nachweis über die polizeiliche Meldung vor¬ zulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenver¬ sicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers, sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienst¬ boten verzeichnet erscheinen. Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬ brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkran¬ kung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt Bezahlre Gebühren werden in keinem Falle zurück¬ erstattet. Punkt 4. Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬ sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtigkeit begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des neuen Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens 14 Tage nach polizeilicher Abmeldung des alten Dienstboten, tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst für solche Erkrankungen des neuen Dienstboten ein, die 14 Tage nach der Anmeldung desselben zur Krankenkasse be¬ ginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom 21. Okt. 1904.) Punkt 5. Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für das nächste Jahr festgesetzt. Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬ jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausge¬ schrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen Auslagen notwendig erscheint. Punkt 6. Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬ rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903 und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit 4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt. Punkt 7. Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬ meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und fruchtbringend gemacht. Punkt 8. Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für die Regie der Kranken=Versicherungskasse bestritten. Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die Krankenkasse nicht zu tragen. Punkt 9. Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬ vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken. Der Rest ist als Reservefond anzulegen. Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betra¬ ges kommen der Krankenversicherungskasse zu gute. Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet. Punkt 10. Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige all¬ gemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Kran¬ kenhaus=Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins Einvernehmen zu setzen. Punkt 11. Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen Versicherung. Punkt 12. Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬ nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für