Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

vorhergehende ||| nächste Seite 315 Buch 1909
   
Neue Suche:
   


Volltext dieser Seite

283
das Bestandobjekt bis zu dessen Wiedervermietung und
wenn eine solche bis zur Auflösung des Vertrages nicht
erfolgt, bis zu diesem Zeitpunkte durch Mietlustige be¬
sichtigen zu lassen.
§ 2. Die Besichtigung des Bestandobjektes ist unter
Begleitung des Vermieters oder seines bestellten Macht¬
habers mit tunlichster Berücksichtigung des Mieters und
nur in solcher Weise vorzunehmen, als sie notwendig
ist, um den Mietslustigen Kenntnis von der Beschaffen¬
heit des Bestandobjektes zu verschaffen.
Räumlichkeiten, in welchen sich schwer kranke Per¬
sonen befinden, dürfen ohne Zustimmung der Bewoh¬
ner nicht besichtigt werden.
§ 3. Mangels einer Vereinbarung über die Zeit
der jeweilig vorzunehmenden Besichtigung der Be¬
standobjekte kann diese von 11—12 Uhr vormittags und
von 3—4 Uhr nachmittags vorgenommen werden; für
die Stadt Bozen wird diese Besichtigung auf die Zeit
von 10—11 Uhr vormittags und für die Gemeinde Wil¬
ten auf jene von 3—4 Uhr nachmittags festgesetzt.
§ 4. Die vorstehenden Bestimmungen haben auf
Pachtverträge sinngemäße Anwendung zu finden.
§ 5. Die Verordnung tritt acht Tage nach ihrer
Kundmachung in Wirksamkeit.
Schwartzenau m. p.
Statut
für die städtische Dienstboten=Krankenversicherungskasse.
Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1902.
Bestimmungen
Punkt 1.
Die von der Stadtgemeinde Innsbruck errichtete
Dienstboten=Krankenversicherungskasse steht unter der
Verwaltung der Gemeinde und hat den Zweck, den
Dienstgebern im Stadtbezirke Innsbruck die ihnen im
Falle der Behandlung von erkrankten Dienstboten im
hiesigen allgemeinen Krankenhause obliegende Pflicht
zur Zahlung der Verpflegskosten abzunehmen.
Punkt 2.
Als Dienstboten sind im Sinne dieser Vorschrift alle
Personen männlichen und weiblichen Geschlechtes zu be¬
trachten, welche von ihrem Dienstgeber als solche in
Innsbruck polizeilich angemeldet werden und rücksicht¬
lich derer der Dienstgeber zur Tragung der Kranken¬
hauskosten im Erkrankungsfalle nach Maßgabe der
Dienstboten=Ordnung verpfichtet ist. Gewerbliche Hilfs¬
arbeiter sind ausgeschlossen.
Punkt 3.
Jeder innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Innsbruck wohnhafte Dienstgeber, welcher der Dienst¬
boten=Krankenversicherungskasse beitritt, hat im Dezem¬
ber eines jeden Jahres für jeden Dienstboten, den er an¬
meldet, den vom Gemeinderate für jedes Jahr festzu¬
setzenden Betrag an die Gemeindekasse zu entrichten und
dabei den Nachweis über die polizeiliche Meldung vor¬
zulegen. Er erhält gegen Erlag von 20 Heller für je
einen Dienstboten ein eigenes Dienstboten=Krankenver¬
sicherungskasse=Buch, worin der Name des Dienstgebers,
sowie der Name und die Diensteseigenschaft des Dienst¬
boten verzeichnet erscheinen.
Für innerhalb des Jahres neu zur Anmeldung ge¬
brachte Dienstboten ist die volle Gebühr für das laufende
Jahr zu bezahlen und es tritt die Zahlungspflicht der
Krankenversicherungskasse erst für eine solche Erkran¬
kung ein, die 14 Tage nach erfolgter Einzahlung beginnt
Bezahlre Gebühren werden in keinem Falle zurück¬
erstattet.
Punkt 4.
Durch den Dienstbotenwechsel innerhalb eines Ver¬
sicherungsjahres wird keine neue Gebührenpflichtigkeit
begründet. Erfolgt aber die Anmeldung des neuen
Dienstboten zur Krankenkasse nicht längstens 14 Tage
nach polizeilicher Abmeldung des alten Dienstboten,
tritt die Zahlungspflicht der Kasse erst für solche
Erkrankungen des neuen Dienstboten ein, die 14 Tage
nach der Anmeldung desselben zur Krankenkasse be¬
ginnen. (Gemeinderatsbeschluß vom 21. Okt. 1904.)
Punkt 5.
Die Höhe der zu entrichtenden Jahresgebühr wird
vom Gemeinderate bis 15. Dezember jedes Jahres für
das nächste Jahr festgesetzt.
Als Grundlage haben die Erfahrungen des Vor¬
jahres zu dienen und soll kein höherer Betrag ausge¬
schrieben werden, als zur Deckung der mutmaßlichen
Auslagen notwendig erscheint.
Punkt 6.
Die Wirksamkeit der Dienstboten=Krankenversiche¬
rungskasse in Innsbruck beginnt mit 1. Januar 1903
und wird für das erste Jahr der Jahresbeitrag mit
4 Kronen für jeden Dienstboten festgesetzt.
Punkt 7.
Sämtliche eingehobene Beträge fließen in die Ge¬
meindekasse, werden jedoch abgesondert verrechnet und
fruchtbringend gemacht.
Punkt 8.
Aus diesen Beiträgen werden die Verpflegskosten
für die erkrankten Dienstboten und die Auslagen für
die Regie der Kranken=Versicherungskasse bestritten.
Die Kosten des Transportes in das Krankenhaus hat die
Krankenkasse nicht zu tragen.
Punkt 9.
Sollte sich nach Bestreitung dieser Auslagen in einem
Jahre ein Ueberschuß ergeben, so sind aus demselben zu¬
vörderst die etwaigen Ausfälle der Vorjahre zu decken.
Der Rest ist als Reservefond anzulegen.
Die Einkünfte des als Reserve hinterlegten Betra¬
ges kommen der Krankenversicherungskasse zu gute.
Ueber die Gebarung und den Stand derselben wird
jährlich im Gemeinderate Bericht erstattet.
Punkt 10.
Wird ein erkrankter Dienstbote in das hiesige all¬
gemeine Krankenhaus zur Pflege übergeben, hat der
Dienstgeber die unentgeltliche Verpflegung in der dritten
Klasse für die Höchstdauer von 3 Wochen bei der
Krankenhausverwaltung unter Abgabe des bezüglichen
Krankenkassebuches anzusprechen und hat sich die Kran¬
kenhaus=Verwaltung des Weiteren mit der Kasse ins
Einvernehmen zu setzen.
Punkt 11.
Sobald ein Dienstbote auf Kosten der Kasse in
Krankenhausverpflegung gestanden ist, erlischt dessen
Versicherung.
Punkt 12.
Wenn die Krankheit des Dienstboten durch ein
strafbares Verschulden des Dienstgebers oder seiner
Familienangehörigen hervorgerufen wurde, über¬
nimmt die Krankenkasse keine Zahlung, ebenso nicht für