Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über Feld- und Edelweiß=Schutz. — Bestimmungen über Jagd, Fischerei und Vogelschutz. 273
§ 2.
Als Feldfrevel werden alle Beschädigungen des
Feldgutes (§ 1) und alle Uebertretungen der in
diesem Gesetze enthaltenen oder auf Grund dieses Ge¬
setzes von der hiezu berechtigten Behörde zum Schutze
des Feldgutes erlassenen besonderen Verbote bestraft,
soferne diese Beschädigungen oder Uebertretungen dieser
Verbote nicht der Behandlung nach dem allgemeinen
Strafgesetze oder nach besonderen für den Schutz an¬
derer Zweige der Landeskultur, namentlich der Wasser¬
rechte, oder für die Handhabung der Straßenpolizei,
zum Schutze der für die Bodenkultur nützlichen Vögel
und der Edelweißpflanzungen erlassenen Gesetze und
Vorschriften unterliegen.
§ 3.
Insbesondere werden unter den Voraussetzungen
des § 2 als verboten erklärt:
a) das unbefugte Gehen, Lagern, Reiten, Fahren
in Gärten, auf bebauten oder zum Anbau be¬
reits vorbereiteten Aecker, auf Wiesen zur Zeit
des Graswuchses, endlich auf Grundstücken jeder
Art, sobald dieselben durch Einfriedung, Ver¬
botstafeln oder andere kennbare Warnungs¬
zeichen als abgesperrt bezeichnet sind;
b) das unbefugte Betreten von Wegen und Steigen,
welche zur Zeit des Reifens der Trauben oder
anderer Feld= und Baumfrüchte über Verfügen
eines hiezu Berechtigten abgesperrt und durch
Verbotstafeln oder andere kennbare Zeichen als
verbotene Wege bezeichnet sind;
c) das unbefugte Beseitigen oder Beschädigen von
Einfriedungen, sowie das Oeffnen der Abschlu߬
vorrichtungen an denselben, ohne sie wieder zu
schließen und das Beseitigen oder Beschädigen
der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
d) die unbefugte Eröffnung von Fußsteigen und
Feldwegen über fremde Grundstücke;
e) die eigenmächtige Einackerung, Umgrabung oder
sonstige Beschädigung gemeinschaftlicher Feld¬
wege, Fußsteige oder Raine (Anwander), Ver¬
rückung oder Beseitigung der Grenzzeichen, dann
Abackerung von fremdem Grunde.
II. Strafbestimmungen.
§ 10.
Jeder Feldfrevel unterliegt einer Geldstrafe von
1 bis 80 Kronen.
§ 11.
Wenn ein Feldfrevel durch Kinder, Dienstleute
oder Hirten infolge mangelhaften Auftrages oder
Unfähigkeit, den Auftrag ordnungsmäßig zu voll¬
ziehen, begangen wird, ist der Auftraggeber ohne Un¬
terschied, ob die genannte Person selbst einer Straf¬
behandlung unterzogen wurde oder nicht, wegen unter¬
lassener pflichtmäßiger Obsorge mit einer Geldstrafe
bis zu 20 Kronen zu bestrafen.
Diese Bestimmung hat namentlich auch dann An¬
wendung zu finden, wenn den Hirten die Grenzen
des Weidegebietes nicht bekannt gegeben wurden.
S 12.
Der Feldfrevler hat auch für den verursachten
Schaden Ersatz zu leisten.
Bei Feldfreveln, welche von mehreren Personen be¬
gangen wurden, haftet jeder für den zugefügten Scha¬
den nach §§ 1301 und 1302 des allgemeinen bürger¬
lichen Gesetzbuches.
2. Auszug aus dem Edelweißschutzgesetze vom
7. August 1892, L.=G.=Bl. Nr. 24.
Das Feilhalten und der Verkauf der mit Wurzeln
versehenen Edelweißpflanzen ist verboten.
§ 2.
Die Uebertretung der Vorschriften des § 1 ist von
den poltischen Behörden an Geld mit 1 fl. bis 25 fl.
und im Wiederholungsfalle bis zu 50 fl. zu bestrafen.
Auch ist der Verfall der Pflanzen auszusprechen.
XI. Abschnitt.
Bestimmungen über Dagd,
1. Auszug aus den Jagdgesetzen.
Uebersicht der Abschußzeit für die ver¬
schiedenen Wildgattungen in Tirol.
Hirsche vom 1. Juli bis 15. Oktober. Gabler,
Spießer und Schmaltiere dürfen in der Regel nicht
abgeschossen werden. Im Falle der Notwendigkeit
dessen ist die Zustimmung der politischen Behörden
rechtzeitig einzuholen. Alte und gelte Tiere
vom 15. September bis 6. Jänner. Gemsen vom
15. Juli bis 1. Dezember. Rehe vom 15. Juni bis
1. Jänner. Vor dem 1. September darf auf Hirsche,
Gems= und Rehwild die Jagd mit Hunden nicht aus¬
geübt werden. Rehgaise, sowie Gems= und Rehkitze
sind vom Abschusse gänzlich ausgeschlossen. Graue
Hasen 1. September bis 2. Februar. Alpenhasen
Fischerei und Vogelschutz.
vom 1. September bis 1. März. Murmeltiere
vom 1. September bis 15. Oktober. Auer= und
Birkhahn vom 1. September bis 2. Februar und
vom 15. April bis Ende der Balzzeit. Der Abschuß
von Auer= und Birkhennen darf nicht stattfinden.
Hasel=, Stein= und Schneehühner vom
1. September bis 2. Februar. Rebhühner vom
1. September bis 24. Dezember. Enten, Schnep¬
fen, Wachteln und Sumpfvögel vom 1. Aug.
bis 15. April. Rücksichtlich des Abschusses von Halb¬
vögeln sind die Bestimmungen des § 4 der Statt¬
halterei=Kundmachung vom 5. März 1872 maßgebend,
in welchem sich zur Erhaltung und zum Schutze der
für die Bodenkultur nützlichen Vögel auf das Vogel¬
schutzgesetz (Ges. vom 15./6. 1899 L.=G.=Bl. Nr. 34)
seinem vollen Inhalt nach berufen wird. — Der Ab¬
schuß der behaarten sowohl wie der befiederten Raub¬
tiere kann und soll zu jeder Jahreszeit erfolgen.
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