Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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272
Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe.
Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
IX. Abschnitt.
Sperrkunde für Gast= und Schankgewerbe.
In Berücksichtigung der wesentlich geänderten Ver¬
hältnisse finde ich auf Grund der Ministerialver¬
ordnung vom 3. April 1855, R.=G.=Bl. Nr. 62, hin¬
sichtlich der Sperrstunde für Gast= und Schankgewerbe
in Tirol und Vorarlberg nachstehendes anzuordnen:
1. Alle Gast= und Schanklokalitäten, sowie Kaffee¬
häuser müssen in den Städten und Märkten sowie
in Orten mit 4000 und mehr Einwohnern um 12
Uhr nachts, die bloßen Weinschänken um 11 Uhr
nachts, und nur die Kaffeehäuser in den Städten
Trient und Rovereto um 1 Uhr nachts, dagegen in
den übrigen Gemeinden alle Gast= und Schanklokali¬
täten, sowie Kaffeehäuser um 11 Uhr nachts, die bloßen
Weinschänken aber um 10 Uhr nachts, die Brannt¬
weinschänken, sowie die Buschenschänken jedoch, überall
ohne Ausnahme, um 9 Uhr geschlossen werden.
Diese Anordnung hat auch für Bahnhofrestau¬
rationen — insoweit der Zugsverkehr es gestattet
— zu gelten, findet jedoch in den zur Beherbung
von Fremden berechtigten Gastgewerben auf ankom¬
mende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.
2. Die Bewilligung zum Offenhalten der Gast¬
und Schankgewerbe sowie der Kaffeehäuser über die
Polizeistunde kann aus besonderen Gründen von den
Magistraten bezw. Gemeindevorstehungen im selb¬
ständigen Wirkungskreise erteilt werden. (In Trient
ist hiezu das k. k. Polizeikommissariat berufen.)
Eine solche Erlaubnis darf in der Regel nur von
Fall zu Fall für einzelne Nächte und nur bei beson¬
deren Verhältnissen für gewisse bestimmte Zeit¬
abschnitte erteilt werden.
Hinsichtlich der Festsetzung der für solche Bewil¬
ligungen an den Armenfond der Gemeinde zu ent¬
richtenden Gebühren ist in Tirol das Landesgesetz
vom 3. März 1895, L.=G.=Bl. Nr. 15, in Vorarlberg
der § 45 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1883,
L.=G.=Bl. Nr. 10, maßgebend.
3. Werden Gast=, Schank= oder Kaffeehaus=Lokali¬
täten über die festgesetzte oder erweiterte Polizei¬
stunde offen gehalten, oder werden sie zwar nach
dieser Stunde gesperrt, wird aber dennoch Gästen der
Zutritt oder das längere Verbleiben in denselben ge¬
stattet, so sind die Inhaber nach der kaiserlichen
Verordnung vom 20. April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96,
zu bestrafen.
4. Die Einhaltung der Polizeistunde zu überwachen,
obliegt den Gemeinden (§§ 27 und 55 der Gemeinde¬
Ordnung), in der Stadt Trient dem k. k. Polizei¬
kommissariate.
Die Organe der Lokalpolizei haben bei wahrgenom¬
menen Uebertretungen obiger Anordnungen (Punkte 1
und 3) zunächst den dafür verantwortlichen Inhaber
des Gewerbes an die Erfüllung seiner Pflicht zu er¬
innern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf
einer Viertelstunde fruchtlos, so sind jene Gäste, welche
über die von den erwähnten Organen an sie un¬
mittelbar gemachte Aufforderung sich nicht sofort
entfernen, hiezu zu verhalten und unterliegen, inso¬
fern nicht eine durch das allgemeine Strafgesetz ver¬
pönte Handlung mit unterläuft, der im Punkte 3
bezeichneten Bestrafung.
5. Zur Untersuchung und Bestrafung der Ueber¬
tretungen dieser Vorschrift sind die Gemeinden im
übertragenen Wirkungskreise nach Maßgabe der ein¬
schlägigen Bestimmungen der Gemeinde=Ordnungen
bezw. Gemeindestatute (in Trient das k. k. Polizei¬
kommissariat) berufen.
6. Diese Verordnung, durch welche der h. v. Er¬
laß vom 15. September 1851, L.=G. und R.=Bl. Nr.
260, sowie die für Vorarlberg erlassene Kundmachung
vom 7. Juni 1887, Zl. 9260, außer Kraft gesetzt wer¬
den, ist bei Strafvermeidung in den Gast= und Kaffee¬
haus=Lokalitäten entsprechend anzuheften.
(Statthalterei=Verordnung vom 3. Juni 1895.)
X. Abschnitt.
Vorschriften über Feld= und Edelweiß=Schutz.
1. Auszug aus dem Feldschutzgesetze vom 29. De¬
zember 1902, L.=G.=Bl. Nr. 13 ex 1903.
I. Von dem Feldgute und dem Feldfrevel.
§ 1.
Das Feldgut wird unter den besonderen Schutz des
gegenwärtigen Gesetzes gestellt.
Für die Anwendung dieses Gesetzes werden unter
Feldgut alle Sachen verstanden, welche mit dem Be¬
triebe der Land= und Feldwirtschaft im weitesten
Sinne in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen¬
ange stehen, insolange sie sich auf offenem Felde¬
efinden.
Es sind daher ebensowohl die Grundstücke selbst,
mit Ausschluß der der Waldkultur gewidmeten Flächen,
wie Aecker, Wiesen, Weiden, Alpen, Gärten, Wein¬
gärten, Obst=, Maulbeer=, Olivenbäume, Pflanzungen
aller Art, Bienenstöcke, Preßvorrichtungen, Preßhäuser,
Feldhütten, Alpenhütten, Viehhage, Heupillen, Ein¬
friedungen, Hecken, Alleen, Fischteiche, Fischbehälter
und Anlagen für künstliche Fischzucht, Be= und Ent¬
wässerungsanlagen, Dämme, Wasserwerke und =Leit¬
ungen, Feldbrunnen, Feldwege, Stege usw. zum Feld¬
gute zu rechnen, als auch noch nicht eingebrachte
Früchte, Saaten, Heu=, Stroh= und Fruchtschober, die
auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen
Geräte und Werkzeuge, das Zug= und Weidevieh, der
Dünger usw.