Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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60 —
Bekanntmachung
betreffend das Ausklopfen von Staubtüchern u. dgl.
In Folge Gemeinderaths-Beschlusses vom 2. d. Mts. wird das Aus¬
schütteln oder Ausklopfen der Staubtücher, Bettvorlagen u. dgl. bei den
Fenstern auf die öffentlichen Strassen, Gassen und Plätze hiemit streng¬
stens verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit einer Strafe von 1 Krone
bis 10
Kronen geahndet.
Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 9. August 1892.
Dr. H. Falk.
Kundmachung
betreffend das Fahren der Lastwägen etc. auf den Strassen und Plätzen.
Auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 13. d. Mts. dürfen
alle Lastwägen, sowie überhaupt alle nicht auf Federn gestellten Wägen
auf den Strassen und Plätzen des Stadtbezirkes nur im Schritte fahren
und ist das schnelle Fahren der bezeichneten Wägen
— gleichviel, ob
bei Strafe verboten.
dieselben beladen oder leer sind

Der Bürgermeister:
Innsbruck, am 19. December 1894.
Dr. F. Mörz.
Kundmachung
betreffend die Mitwirkung schulpflichtiger Kinder an öffentlichen
Theatervorstellungen und das Hausiren derselben mit Blumen in
Gast- und Kaffechäusern.
In Erkenntniss des schädigenden Einflusses, den die Mitwirkung schul¬
pflichtiger Kinder an öffentlichen Theatervorstellungen und das Hausiren
mit Blumen in Gast- und Kaffeehäusern seitens derselben auf die Sittlich¬
keit und die Unterrichtserfolge hat, wird über Antrag des Stadtschulrathes
auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 25. Jänner 1895 hiemit
Folgendes verordnet:
1. Die Mitwirkung der im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder
an öffentlichen Theatervorstellungen ist verboten.
2. Ebenso ist das Verkaufen von Blumen und anderen Gegenständen
in Gast- und Kaffeehäusern und in Schankgärten oder an öffentlichen
Plätzen seitens schulpflichtiger Kinder verboten.
Uebertretungen dieser Verbote werden an den schuldigen Eltern oder
Stellvertretern mit einer Geldstrafe bis zu 20 fl., eventuell mit Arrest bis
zu 4 Tagen bestraft.