58 — 5. Für Productionen und Schaustellungen in kleinen Buden und von geringer Bedeutung, als: Ringelspiele, Schiessplätze, Gymnastiker etc. und Polizeiverlängerungen fl. 1.— kr. 6. Für Productionen in grossen Buden, als: Menagerien, fl. 3.— kr. Panoramen, Varieté-Theatern, Cirkussen.. * Der Bürgermeister: Innsbruck, am 1. August 1887. Dr. H. Falk. Bekanntmachung betreffs der Stände und Auslagekästen unter den Lauben. Der Gemeinderath hat mit Beschluss vom 15. d. Mts. asgeordnet: 1. dass sämmtliche unten den Laubengängen angebrachten Aus¬ lagen, Kästen, Tische, Bänke u. s. w. nach der Bestimmung der Bau¬ ordnung vom Pfeiler in den Gehweg der Lauben nicht über 30 cm hineinragen dürfen, 2. dass bei den Ausgängen zwischen den einzelnen Pfeilern-ein Raum von wenigstens 1 Meter für den Durchgang frei bleiben müsse, und 3. dass das Aushängen von Waaren aller Art an den Laubenbögen gänzlich verboten ist und die bis jetzt dort hängenden Waaren beseitigt werden müssen. Hievon werden die Betreffenden zum Wissen und genauen Darnach¬ achten mit dem Auftrage in Kenntniss gesetzt, diesen Anordnungen binnen 8 Tagen nachzukommen, widrigens sie eine Strafe von 5 fl. bis 10 fl. zu gewärtigen haben. Der Bürgermeister: Innsbruck, am 19. Juni 1888. Dr. H. Falk. Kundmachung betreffs der Hundesteuer. In Ausführung des Gemeinderaths-Beschlusses vom 11. Jänner 1. J. wird die Hundesteuer für den Stadtbezirk Innsbruck in dem gesetzlichen Ausmasse von 10 fl. ö. W. nebst 10 kr. für die Marke zur Einzahlung beim städtischen Percipienten (Fleischbankgebäude) hiemit ausgeschrieben, und muss diese Steuer längstens bis Ende April jeden Jahres bei Ver¬ meidung der politischen Execution eingezahlt werden. Ausgenommen hievon sind nur junge Hunde bis zum Alter von vier Monaten, dann jene Hunde, für welche bereits im laufenden Jahre in einer anderen Gemeinde die Steuer entrichtet wurde, in welchem Falle hier nur noch die etwaige Differenz zu entrichten ist.