Volksbibliothek. — Bergführer. — Stempel=Skalen. 107 Freie Volksbibliothek in Innsbruck gegründet und geleitet vom volkswirtschaftlichen Verein. Eröffnet im Oktober 1891. Auszug aus der Bibliotheks=Ordnung. Jedermann ohne Unterschied des Standes oder Ge¬ schlechtes, vom 14. Lebensjahre aufwärts, kann die Bibliothek unentgeltlich benützen. Wer ein Buch zu leihen wünscht, hat sich durch eine Legitimationskarte auszuweisen, welche in der Kunsthdlg. des Hrn. Edmund Lorenz (L. Neurauters Nachf.), Herzog Friedrichstr., gegen Erlag von Kr. 1 ausgefolgt wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantietare erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Garantietare zurückerstattet. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Freitag von halb 7 bis halb 8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hiefür nicht geleistet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Ver¬ langzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formulare zur Ausfüllung auf¬ liegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, größeren Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen aus¬ geliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin über¬ schreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmögliche Schonung und Rein¬ haltung der Bücher wird unbedingt erwar¬ tet, im entgegengesetzten Falle wird von der schuld¬ tragenden Partei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädigung gefordert. Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried¬ ichstraße Nr. 21 (Stadtturm) 1. Stock. Bergführer in Innsbruck und Umgebung. Kröll Franz, Hötting, Bildgasse 6. Murr Karl, Goethestraße 15. Kuen Josef, Hötting, Bachgasse 7. Waldburger Josef, Hötting, Dorfg. 29. Auskünfte darüber: Alpenvereinslokal Meinhardstraße Nr. 14, I. Stock links. I. Für Wechsel und An¬ weisungen bis auf längstens 6 Monate. und so fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K, als voll anzunehmen ist. II. Für Rechtsurkunden, wie Quittungen u. dgl. und so fort von je 800 K um K 2.50 mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzu¬ nehmen ist. III. und so fort von je 400 K um K 2.50 mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 K als voll anzunehmen ist.