Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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6:
Allgemein Wissenswertes
II
3. Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehr
gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten
sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in
Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬
geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken
sowie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführungs¬
zwecken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten.
4. Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf
gelangen:
a) am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige
Blumengewinde, Kerzen und Grablichter,
b) am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspielzeug),
Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren, Obst,
Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe sowie solche Wa¬
ren der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes
entsprechen,
c) am Christbaummavkt: Christbäume, Zweige (Mistel¬
zweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬
kreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbaumschmuck, Spiel¬
zeug und Wintersportgeräte.
§ 8
Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen:
1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬
zession gebunden sind,
2. Getränke, gasthausmäßig zubereitete Speisen, frisches
Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen
und gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische,
3. Waren, die nicht marktgängig sind. Im Zweifelsfalle
entscheidet das Marktamt.
V. Marktstandplätze
§ 9
1. Die Verkaufsstände am täglichen Lebensmittelmarkt
werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zu-
gewiesen, den Selbsterzeugern in der Regel nach der Rei¬
henfolge ihres Eintreffens. Niemand hat ein Recht auf die
Einräumung eines bestimmten Platzes. Die Verkaufsstand¬
zuteilung kann jederzeit zurückgenommen werden, insbe¬
sondere mit sofortiger Wirkung in den folgenden Fällen:
a) wenn der zugewiesene Standplatz eigenmächtig einer
anderen Partei überlassen wird;
b) wenn der Standplatzinhaber den ihm überlassenen
Verkaufsstand ohne triftigen Grund durch zwei Wochen,
ausgenommen die Monate Jänner und Februar, unbenutzt
läßt;
c) wenn Rücksichten auf die Aufrechterhaltung der Ruhe
und Ordnung oder ein sonstiges öffentliches Interesse die
Entziehung des Standplatzes erfordern;
d) wenn der Standplatzinhaber das angewiesene Stand¬
ausmaß überschreitet.
2. Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt
und jeden Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände be¬
sonders vergeben und am Tage vor dem Markte sowie am
Markttage selbst von der Marktaufsicht nach der Reihen¬
folge der Anmeldung zugewiesen.
3. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel
mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohn- oder Ge¬
werbestandort sichtbar anzubringen.
VI. Regelung des Verkehrs
auf den Märkten
Allgemeiner Marktverkehr:
§ 10
1. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zuge¬
wiesenen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso
das Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder ande¬
ren den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des
Standplatzes.
2. Die zur Zufuhr der Marktwaren benützten Wagen,
Karren u. dgl. sind auf dem eigens hiezu vorgesehenen
Platze abzustellen. Das Befahren des Marktplatzes mit
diesen Fahrzeugen ist verboten.
§ 11
1. Im Sinne des § 68 der GO. sind die Stunden des
Marktverkehrs in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September
bis 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 30. April bis 10 Uhr für die
Einkäufer im kleinen Vorbehalten.
2. Im Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das
Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen.
§ 12
1. Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬
ordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommen, werden
von dieser vom Markt verwiesen.
2. Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist ver¬
boten. Übermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Ver¬
käufer auf dem Marktplatz liegenbleiben, werden auf de¬
ren Kosten entfernt.
3. Hunde sind an der Leine zu führen. Marktbeschickem
ist das Mitnehmen von Hunden auf den Marktplatz ver¬
boten.
4. Fahrräder dürfen auf die Marktplätze nicht mitge¬
nommen werden.
5. Fundgegenstände sind der Polizei oder der Marktauf¬
sicht zu übergeben.
Warenverkehr:
§ 13
Für den Warenverkehr auf den Märkten sind vor allem
die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der Gewerbe¬
ordnung, der Maß- und Gewichtsordnung, des Jagd- und
des Fischereigesetzes, des Naturschutzes sowie der son¬
stigen Gesetze maßgebend.
§ 14
Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem
Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen.
§ 15
Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf
den Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit un¬
ter Berücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestim¬
mungen deutlich ersichtlich zu machen. Amtlich verlaut¬
barte Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
§ 16
Die zum Verkauf auf den Markt gebrachten Waren dür¬
fen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zah¬
len bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die
vom Verkäufer geforderten Preise zu überbieten.
Lebensmittelverkehr:
§ 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgeset¬
zes und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Grün¬
den der Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den
Märkten folgendes besonders zu beachten:
a) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt
noch in unreinen Behältnissen feilgeboten werden;
b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von
Nahrungs- und Genußmitteln darf nur reines, ungebrauch¬
tes, nicht aber bedrucktes oder beschriebenes Papier ver¬
wendet werden. Papier, welches die Farben an die Lebens¬
mittel abgehen kann, ist verboten. Werden zum Einschla¬
gen oder Bedecken Tücher verwendet, so müssen diese
grundsätzlich gereinigt sein;
c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren
bereitgehaltene, sowie solche Nahrungsmittel und Genu߬
mittel, die vor dem Genuß üblicherweise nicht mehr ge¬
reinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen
Verunreinigung durch Staub, Insekten, Abtasten u. dgl.
feilgehalten werden. Diese Lebensmittel dürfen vor dem
Kauf vom Käufer nicht berührt werden. Es ist den Markt¬
besuchern auch verboten, diese Waren vor dem Kauf zu
beriechen;
d) die Verkäufer von Sauerkraut oder sauren Rüben
haben sich bei der Abgabe dieser Waren eines geeigne¬
ten Vorlegebesteckes zu bedienen;
e) von Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein als
eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilz¬
arten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feilgehalten
werden. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen, deren Her¬
kunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht
in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von überreifen
(überständigen], zersetzten, von Schimmel oder Insekten
in merklichem Ausmaße befallenen Schwämmen ist ebenso
wie der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pil¬
zen verboten. Beanstandete Ware unterliegt der soforti¬
gen Vernichtung, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil
derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesuchern steht
es frei, am Markt gekaufte Pilze durch das städtische
Marktamt kostenlos beschauen zu lassen.
§ 19
1. Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien un¬
bedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige