6: Allgemein Wissenswertes II 3. Die Jahrmärkte können mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreis¬ geschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken sowie das Heranziehen von Interessenten zu Vorführungs¬ zwecken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten. 4. Auf den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Verkauf gelangen: a) am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige Blumengewinde, Kerzen und Grablichter, b) am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspielzeug), Devotionalien, Zuckerbäcker- und Lebzelterwaren, Obst, Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe sowie solche Wa¬ ren der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes entsprechen, c) am Christbaummavkt: Christbäume, Zweige (Mistel¬ zweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Christbaum¬ kreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbaumschmuck, Spiel¬ zeug und Wintersportgeräte. § 8 Vom Marktverkehr sind ausgeschlossen: 1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Kon¬ zession gebunden sind, 2. Getränke, gasthausmäßig zubereitete Speisen, frisches Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen und gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische, 3. Waren, die nicht marktgängig sind. Im Zweifelsfalle entscheidet das Marktamt. V. Marktstandplätze § 9 1. Die Verkaufsstände am täglichen Lebensmittelmarkt werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zu- gewiesen, den Selbsterzeugern in der Regel nach der Rei¬ henfolge ihres Eintreffens. Niemand hat ein Recht auf die Einräumung eines bestimmten Platzes. Die Verkaufsstand¬ zuteilung kann jederzeit zurückgenommen werden, insbe¬ sondere mit sofortiger Wirkung in den folgenden Fällen: a) wenn der zugewiesene Standplatz eigenmächtig einer anderen Partei überlassen wird; b) wenn der Standplatzinhaber den ihm überlassenen Verkaufsstand ohne triftigen Grund durch zwei Wochen, ausgenommen die Monate Jänner und Februar, unbenutzt läßt; c) wenn Rücksichten auf die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung oder ein sonstiges öffentliches Interesse die Entziehung des Standplatzes erfordern; d) wenn der Standplatzinhaber das angewiesene Stand¬ ausmaß überschreitet. 2. Für den Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt und jeden Gelegenheitsmarkt werden die Marktstände be¬ sonders vergeben und am Tage vor dem Markte sowie am Markttage selbst von der Marktaufsicht nach der Reihen¬ folge der Anmeldung zugewiesen. 3. Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel mit seinem vollen Vor- und Zunamen und Wohn- oder Ge¬ werbestandort sichtbar anzubringen. VI. Regelung des Verkehrs auf den Märkten Allgemeiner Marktverkehr: § 10 1. Der Verkauf von Marktwaren außerhalb des zuge¬ wiesenen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das Aufstellen oder Lagern von Kisten, Körben oder ande¬ ren den Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb des Standplatzes. 2. Die zur Zufuhr der Marktwaren benützten Wagen, Karren u. dgl. sind auf dem eigens hiezu vorgesehenen Platze abzustellen. Das Befahren des Marktplatzes mit diesen Fahrzeugen ist verboten. § 11 1. Im Sinne des § 68 der GO. sind die Stunden des Marktverkehrs in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September bis 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 30. April bis 10 Uhr für die Einkäufer im kleinen Vorbehalten. 2. Im Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen. § 12 1. Personen, die den Marktverkehr stören oder den An¬ ordnungen der Marktaufsicht nicht nachkommen, werden von dieser vom Markt verwiesen. 2. Jede vermeidbare Verunreinigung des Marktes ist ver¬ boten. Übermäßige Abfälle, die aus Verschulden der Ver¬ käufer auf dem Marktplatz liegenbleiben, werden auf de¬ ren Kosten entfernt. 3. Hunde sind an der Leine zu führen. Marktbeschickem ist das Mitnehmen von Hunden auf den Marktplatz ver¬ boten. 4. Fahrräder dürfen auf die Marktplätze nicht mitge¬ nommen werden. 5. Fundgegenstände sind der Polizei oder der Marktauf¬ sicht zu übergeben. Warenverkehr: § 13 Für den Warenverkehr auf den Märkten sind vor allem die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der Gewerbe¬ ordnung, der Maß- und Gewichtsordnung, des Jagd- und des Fischereigesetzes, des Naturschutzes sowie der son¬ stigen Gesetze maßgebend. § 14 Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zu erfolgen. § 15 Die Marktbeschicker haben die Preise ihrer Waren auf den Standplätzen nach Art, Menge und Beschaffenheit un¬ ter Berücksichtigung allfälliger, hier einschlägiger Bestim¬ mungen deutlich ersichtlich zu machen. Amtlich verlaut¬ barte Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden. § 16 Die zum Verkauf auf den Markt gebrachten Waren dür¬ fen niemandem, der die hiefür bestimmten Preise zu zah¬ len bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu überbieten. Lebensmittelverkehr: § 12 Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittelgeset¬ zes und der sonst einschlägigen Vorschriften ist aus Grün¬ den der Hygiene für den Lebensmittelverkehr auf den Märkten folgendes besonders zu beachten: a) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch in unreinen Behältnissen feilgeboten werden; b) zum unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von Nahrungs- und Genußmitteln darf nur reines, ungebrauch¬ tes, nicht aber bedrucktes oder beschriebenes Papier ver¬ wendet werden. Papier, welches die Farben an die Lebens¬ mittel abgehen kann, ist verboten. Werden zum Einschla¬ gen oder Bedecken Tücher verwendet, so müssen diese grundsätzlich gereinigt sein; c) mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene, sowie solche Nahrungsmittel und Genu߬ mittel, die vor dem Genuß üblicherweise nicht mehr ge¬ reinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schutz gegen Verunreinigung durch Staub, Insekten, Abtasten u. dgl. feilgehalten werden. Diese Lebensmittel dürfen vor dem Kauf vom Käufer nicht berührt werden. Es ist den Markt¬ besuchern auch verboten, diese Waren vor dem Kauf zu beriechen; d) die Verkäufer von Sauerkraut oder sauren Rüben haben sich bei der Abgabe dieser Waren eines geeigne¬ ten Vorlegebesteckes zu bedienen; e) von Pilzen dürfen nur jene Arten, die allgemein als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilz¬ arten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feilgehalten werden. Pilzteile und Bruchstücke von Pilzen, deren Her¬ kunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Der Verkauf von überreifen (überständigen], zersetzten, von Schimmel oder Insekten in merklichem Ausmaße befallenen Schwämmen ist ebenso wie der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pil¬ zen verboten. Beanstandete Ware unterliegt der soforti¬ gen Vernichtung, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesuchern steht es frei, am Markt gekaufte Pilze durch das städtische Marktamt kostenlos beschauen zu lassen. § 19 1. Beim Marktverkehr mit Tieren sind Tierquälereien un¬ bedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige