Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Fremdenbuch.
§ 8. Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben am Tage der Ankunft, bezw. der Abreise
des Fremden die betreffenden Angaben des Meldezettels
(Abmeldeabschnittes) in ein eigenes, vom Stadtmagistrate
(Stadtpolizeiamte) bestätigtes Fremdenbuch einzutragen,
welches in der bisher vorgeschriebenen Form zu führen,
stets zur Einsicht der Behorde bereit zu halten und über
deren allfällige Anordnung auch bei der Abgabe der
Meldezettel bei dem städtischen Meldeamte beizubrin¬
gen ist.
Meldepflicht der Klöster, Konvente, Stifte usw.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen und weib¬
lichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind verpflichtet,
jeden in diesen Anstalten übernachtenden Fremden bei
der politischen Bezirksbehörde (Stadtmagistrate) an= und
abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen ver¬
standen, die in den eingangs angeführten Gemeinden
(Stadtgebiete) nicht zuständig sind, oder doch dort nicht
ihren odentlichen Wohnsitz haben.
Ausgenommen von der Meldung sind die eigenen Kon¬
ventualen, welche österreichische Staatsbürger sind und
in Tirol domizilieren.
Die Meldung der Fremden hat von Seite der Kloster¬
vorsteher binnen 24 Stunden in der in § 4 angeordneten
Weise mittelst Meldezettel zu erfolgen, während alle üb¬
rigen Personen am 1. und 15. jeden Monates mittelst
Einsendung von Verzeichnissen der politischen Bezirks¬
behörde (dem Stadtmagistrate) anzuzeigen sind.
Meldezettel.
§ 10. Sämtliche in dem Vorstehenden erwähnten Melde¬
zettel können bei den betreffenden Gemeindeämtern
(Stadtmagistrate) währen der gewöhnlichen Amtsstunden
bezogen werden.
Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die
Rubriken der Meldezettel genau auszufüllen oder deren
genaue Ausfüllung zu veranlassen.
Dabei ist besonders auf eine deutliche Eintragung der
Vor= und Familiennamen zu sehen.
Der Charakter ist nicht bloß im Allgemeinen (z. B.
Beamter, Militär, Kaufmann) anzugeben, sondern es
ist der spezielle Dienstzweig und der Rang, bei Kauf¬
leuten auch der Handelszweig anzuführen.
Die Familienmitglieder des Gemeldeten sind gleich¬
falls genau anzugeben.
Strafbestimmungen.
§ 11. Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen
werden, insoferne sie nicht der Ahndung nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 320 allgemeines Strafgesetz
unterliegen, von der politischen Behörde (Stadt¬
magistrate) im Grunde der Min. Vdg. vom 2. 4. 1858,
RGBl. Nr. 51 bezw. des Bund. Ges. vom 13. 3. 1923,
B6Bl. Nr. 213, mit Geldstrafen bis zu 120 S bezw. ent¬
sprechenden Arreststrafen bis zu 14 Tagen bestraft
J. Aoschnitt.
I. Vorschriften über das Halten und die
Versteuerung der Hunde.
(Hundeordnung in der Landeshauptstadt Innsbruck.)
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27. 6.
1918 werden hinsichtlich des Haltens und der Ver¬
steuerung von Hunden in der Landeshauptstadt Innsbruck
folgende Vorschriften erlassen:
§ 1. Jeder Hund ist unter Verantwortung seines Be¬
sitzers unter gehöriger Aufsicht zu halten, insbesonders
während der Nachtzeit innerhalb der geschlossenen Wohn¬
und Hofräume zu verwahren.
Hunde, welche zur Nachtzeit bellen oder heulen, müssen
über Nacht im Innern eines Gebäudes verschlossen
werden.
§ 2. Das Mitnehmen der Hunde in Kirchen, Friedhöfe,
Theater, in die Stadtsäle, in Spitäler und Schlacht¬
häuser, in Kaffeehäuser und Kaffeerestaurants ist ver¬
boten. In Gasthäusern, Schankgarten und öffentlichen
Gärten, sowie in Fleischerläden und auf Märkten sind
Hunde kurz an der Leine zu führen.
Auch die Besitzer, Pächter und Geschäftsführer der Gast¬
und Kaffeehäuser bezw. Kaffeerestaurants sind verpflich¬
#tet, für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften
Sorge zu tragen, und unterliegen im Falle der Ueber¬
tretung derselben der Bestrafung im Sinne nes § 18
dieser Verordnung, wenn sie nicht in der Lage sind, den
verantwortlichen Hundebesitzer festzustellen und dessen
Bestrafung zu ermöglichen. Diese Vorschriften finden nur
auf die Kaffee= und Gasthäuser des geschlossen verbauten
Stadtgebietes, nicht aber auf jene der Umgebung An¬
wendung.
§ 3. Es ist verboten, Hunde in den eingefriedeten
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten der Stadt
herumlaufen zu lassen.
§ 4. Das Halten von Hunden im städtischen allgemeinen
Krankenhause ist verboten.
§ 5. Hunde, welche Menschen oder Tiere angefallen
oder gebissen haben, sind behufs Untersuchung dem Amts¬
tierarzte vorzuführen.
Hunde, die bissig sind, oder sonst gefährdende Eigen¬
schaften haben, mussen an eine Kette gelegt oder mit
einem sicheren Maulkorbe versehen und überwacht werden.
Nachlässige Verwahrung eines bösartigen Hundes
wird überdies nach § 391 des Strafgesetzes bestraft.
§ 6. Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen sowie her¬
renlose Hunde werden vom Wasenmeister eingefangen. Als
herrenlos werden alle frei herumlaufenden Hunde be¬
trachtet, welche sich nicht in unmittelbarer Begleitung und
Beaufsichtigung einer Personen befinden oder in den
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
beeten herumlaufen.
§ 7. Die Art der Benützung von Hunden zu Arbeits¬
leistungen, insbesondere zum Zuge, ist in der Statth.=
Kdm. vom 19. 11. 1907 LGBl. Nr. 57 geregelt.
Nach dieser Kundmachung werden auch alle Handlung,
und Unterlassungen geahndet, die geeignet sind, einem
Tiere Schmerzen und Qualen zu bereiten.
§ 8. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet,
dessen Gesundheitszustand stets sorgfältig zu beobachten
und bei Wahrnehmung von Erkrankungserscheinungen,
insbesondere bei den vielfachen, auf Menschen übertrag¬
baren tierisch parasitären Krankheiten (Hautausschlägen
und Wurmkrankheiten) ungesäumt die geeigneten Vor¬
kehrungen zu treffen.
Mit auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krank¬
heiten behaftete Hunde dürfen nicht gehalten werden,
wenn die Krankheit unheilbar ist, oder die Heilung ver¬
nachlässigt wird.
§ 9. Jeder Besitzer eines Hundes ist verpflichtet, bei
Anzeichen der Wutkrankheit sogleich die Anzeige beim
Stadtmagistrate zu erstatten, und das wutkranke Tier
von Orten, wo die Gefahr der Ansteckung für Menschen
und Tiere besteht, fernzuhalten. (§ 17 des allgemeinen
Tierseuchengesetzes vom 6. 8. 1909, RGBl. Nr. 177.)
Beim Auftreten der Hundewut werden vom Stadt¬
magistrate die allgemeinen Bestimmungen sowie die be¬
sonderen der §§ 41 und 42 des genannten Tierseuchen¬
gesetzes in Anwendung gebracht.
§ 10. Alle Hunde sind anläßlich und gleichzeitig mit
der Versteuerung und solche Hunde, die im Laufe des
Jahres zum bleibenden Aufenthalte nach Innsbruck ge¬
bracht werden, innerhalb 8 Tagen dem Amtstierarzte
zur Einzeluntersuchung vorzuführen.
Wird bei der ärztlichen Untersuchung eine der in den
§§ 8 und 9 angeführten Krankheiten konstatiert, so ist