Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. 135 8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr ffentlichen Straßen und Die Verstellung der von Wlägen jeder Art. Bägen und die Unter¬ Wege zur Nachtzeit durch Letzteren unterliegt in assung der Beleuchtung der Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬ Strafgesetzes einer vo# Sinne der §§ 422—425 des bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl. schlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Ge¬ bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen meindestatutes nachstehende, für den Umfang des Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1896 Stadtgebietes giltige straßenpolizeiliche Vorschriften in Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte all ber den Verkehr von Wägen jeder Art einschließlich fällig bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften er Automobilwägen zu erlassen: obiger Art außer Wirksamkeit gesetzt. Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬ (Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezembei bahn und elektrische Straßenbahn) darf durch das übrige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden 1895, L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.) Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen S. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf er Wagen und Züge der Straßenbahnen auf d Brücken gegebene Signal den Umständen entsprechend rech Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten, den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, ent Wagen oder Zug in seiner Fah t nich fernt zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafe behinder wird. Die anläßlich der Eröffnung der elektrisch Lokalbahn verboten Innsbruck — Hall un Auf Brücken schnell zu fahren, zu reiten ode Stadtbahn mit Statthalterei=Kundmachung vom 27. Vieh darüber zu sprengen. Mai 1891, 10.792 bezw. h. a. Kundmachu lit. e der Straßenpolizei für Tirol und 1905, Zl. 28487 erlassenen Sicher¬ vom 14. Vorarlberg vom Jahre 1822. eitsvorscht ten, welche durch die vorstehenden Be¬ bloß ergänzt werden, bleiben in stimmunge Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg Wirksamkei Punkten ir Isel mit bespannten und beladenen Fuhrwerken. der Feuerwehr und Fahrzeugen Das Herabfahren mit bespannten und beladener Rettungsabteilung haben alle Fuhrwerke auf das Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die Pfeife oder Huppen gegebene Signal (doppeltönige werden nach der kaiserlichen dagegen Handelnden ignal) die Bahn freizugeben und zu diesem Zweck April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96, Verordnung vom 20 auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein sollte bis zu 100 fl. oder Arrest mit einer Geldstraf ntweder stehen zu bleiben oder vor= bezw. seit¬ bis zu 14 Tagen bestraft werden. wärts zu eilen und an der nächsten geeigneten Stelle (Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen. 3. Bei polizeilichen und militärischen Straßen¬ Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475. absperrungen sowie bei größeren Menschenansamm¬ 7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬ lungen, Aufzügen, Leichenbegängnissen usw. haben und Deurautbgasse die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anord¬ In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgass nungen der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu ist eisten Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu 18 Stunden geahndet für 10 Kronen geahndet von je einem Tage (Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai tadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februa# 1899.) 1908, Zl. 49.331 für das Lohnfuhrwerk. II. Besondere Vorschriften 1. Huszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt¬ Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagen¬ führer sind vom Standplatze abzuschaffen und in stadt Innsbruck vom h. Dovember 1808. Falle wiederholter Beanständigung überdies zu be¬ § 4 strafen. Standplätze der Fiake Der Wagenführer hat die Fahrbollette, ein Den Fiakern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬ Exemplar dieser Fiakerordnung und eine richtig ge¬ werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des ende Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den Gemeinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen Fahrgästen oden behördlichen Organen auf Ver¬ Straßen= und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind langen vorzuweisen. derzeit festgesetzt: Außerdem hat er jederzeit einen hinreichender ahnhofplatze und in der Rudolfstraß B 1. am Vorrat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen dieses Abschnittes (siehe P. für die Wagentasche bestimmten, aus welchem die Maria Theresienstraße n de den Fahrgästen zur Verfügung stehenden Exemplare Anichstraße der stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden Zeit der Während der Theatersaison und zur önnen. stattfindenden Fremdenkonzerte hat m Stadtsaale Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen, beim Stadttheater von 9 Uhr abends zun seine Kutscher reinlich und anständig gekleide aß Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsäle vo und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬ 10 bis 11 Uhr nachts eine vom Stadtmagistrate timmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬ zu bestimmende Anzahl von Fiakern bereit zu sein tarifes genau vertraut seien § 15 § 17. Kleidung und Betriebsausrüstung der Verhalten der Wagenführer gegen das Wagenführer. ublikum Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬ Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahr¬ gekleidet sein. — vo 130 gusbun 13qu1080 11 111 Solsie usbunfsutiogon 95