Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
135
8. Straßenpolizeiliche Vorschriften über den Verkehr
ffentlichen Straßen und
Die Verstellung der
von Wlägen jeder Art.
Bägen und die Unter¬
Wege zur Nachtzeit durch
Letzteren unterliegt in
assung der Beleuchtung der
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Inns¬
Strafgesetzes einer vo#
Sinne der §§ 422—425
des
bruck hat in seiner Sitzung vom 28. Dezember 1907 be
den Gerichten zu verhängenden Geldstrafe von 10 fl.
schlossen, auf Grund des § 56 des Innsbrucker Ge¬
bis 50 fl. oder einer Arreststrafe von 3 bis 14 Tagen
meindestatutes nachstehende, für den Umfang des
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1896
Stadtgebietes giltige straßenpolizeiliche Vorschriften
in Kraft und werden mit diesem Zeitpunkte all
ber den Verkehr von Wägen jeder Art einschließlich
fällig bereits bestehende lokalpolizeiliche Vorschriften
er Automobilwägen zu erlassen:
obiger Art außer Wirksamkeit gesetzt.
Der Verkehr der Straßenbahnen (Dampftram¬
(Statthalterei=Verordnung vom 21. Dezembei
bahn und elektrische Straßenbahn) darf durch das
übrige Fuhrwerk nicht gestört oder behindert werden
1895, L.=G.=Bl. Nr. 1 ex 96.)
Die Fuhrwerke haben daher beim Herannahen
S. Verbot des schnellen Fahrens und Reitens auf
er Wagen und Züge der Straßenbahnen auf d
Brücken
gegebene Signal den Umständen entsprechend rech
Um jede Straßenbeschädigung, welche nicht durch
zeitig in der Weise auszuweichen oder zu halten,
den ordentlichen Gebrauch gerechtfertigt wird, ent
Wagen oder Zug in seiner Fah
t nich
fernt zu halten, wird unter den gesetzlichen Strafe
behinder
wird. Die anläßlich der Eröffnung
der elektrisch
Lokalbahn
verboten
Innsbruck — Hall un
Auf
Brücken schnell zu fahren, zu reiten ode
Stadtbahn
mit Statthalterei=Kundmachung vom 27.
Vieh darüber zu sprengen.
Mai 1891,
10.792 bezw. h. a. Kundmachu
lit. e der Straßenpolizei für Tirol und
1905, Zl. 28487 erlassenen Sicher¬
vom
14.
Vorarlberg vom Jahre 1822.
eitsvorscht
ten, welche durch die vorstehenden Be¬
bloß ergänzt werden, bleiben in
stimmunge
Verbot des Befahrens des Hohlweges beim Berg
Wirksamkei
Punkten ir
Isel mit bespannten und beladenen Fuhrwerken.
der Feuerwehr und
Fahrzeugen
Das Herabfahren mit bespannten und beladener
Rettungsabteilung haben alle Fuhrwerke auf das
Wägen über den Hohlweg ist nicht gestattet. Die
Pfeife oder Huppen
gegebene Signal (doppeltönige
werden nach der kaiserlichen
dagegen Handelnden
ignal) die Bahn freizugeben und zu diesem Zweck
April 1854, R.=G.=Bl. Nr. 96,
Verordnung vom 20
auszuweichen oder wenn dies nicht möglich sein sollte
bis zu 100 fl. oder Arrest
mit einer Geldstraf
ntweder stehen zu bleiben oder vor= bezw. seit¬
bis zu 14 Tagen bestraft werden.
wärts zu eilen und an der nächsten geeigneten Stelle
(Kundmachung der k. k. Bezirkshauptmannschaft
die genannten Fahrzeuge vorbei zu lassen.
3. Bei polizeilichen und militärischen Straßen¬
Innsbruck vom 22. September 1882, Zl. 10475.
absperrungen sowie bei größeren Menschenansamm¬
7. Schnellfahr-Verbot für die Karmeliter-, Mentl¬
lungen, Aufzügen, Leichenbegängnissen usw. haben
und Deurautbgasse
die Lenker der Fuhrwerke den besonderen Anord¬
In der Karmeliter=, Mentl= und Neurauthgass
nungen der Polizeiorgane unweigerlich Folge zu
ist
eisten
Uebertretungen dieser Vorschriften werden mi
Uebertretungen dieses Verbotes werden mit Geld
Geldstrafen bis 200 Kronen oder mit Arreststrafen
strafen bis zu 10 fl. eventuell Arreststrafen bis zu
18 Stunden geahndet
für 10 Kronen geahndet
von je einem Tage
(Kundmachung der Gemeinde Wilten vom 2. Mai
tadtmagistrats=Kundmachung vom 1. Februa#
1899.)
1908, Zl. 49.331
für das Lohnfuhrwerk.
II. Besondere Vorschriften
1. Huszug aus der Fiakerordnung der Landeshaupt¬
Unanständig oder unreinlich gekleidete Wagen¬
führer sind vom Standplatze abzuschaffen und in
stadt Innsbruck vom h. Dovember 1808.
Falle wiederholter Beanständigung überdies zu be¬
§ 4
strafen.
Standplätze der Fiake
Der Wagenführer hat die Fahrbollette,
ein
Den Fiakern werden zur Aufstellung ihrer Fuhr¬
Exemplar dieser Fiakerordnung und eine richtig
ge¬
werke vom Stadtmagistrate mit Zustimmung des
ende Taschenuhr stets bei sich zu tragen und den
Gemeinderates Standplätze auf hiesigen öffentlichen
Fahrgästen oden
behördlichen Organen auf Ver¬
Straßen= und Plätzen zugewiesen. Standplätze sind
langen vorzuweisen.
derzeit festgesetzt:
Außerdem hat er jederzeit einen hinreichender
ahnhofplatze und in der Rudolfstraß
B
1. am
Vorrat von Beschwerdeblättern bei sich zu führen
dieses Abschnittes
(siehe P.
für die Wagentasche bestimmten,
aus welchem die
Maria Theresienstraße
n
de
den Fahrgästen zur Verfügung stehenden Exemplare
Anichstraße
der
stets auf die Anzahl von 5 Stück ergänzt werden
Zeit der
Während
der Theatersaison und zur
önnen.
stattfindenden Fremdenkonzerte hat
m Stadtsaale
Der Konzessionsbesitzer hat dafür Sorge zu tragen,
beim Stadttheater von 9 Uhr abends
zun
seine Kutscher reinlich und anständig gekleide

Schlusse der Vorstellung, bei den Stadtsäle
vo
und daß sowohl er, als seine Kutscher mit den Be¬
10 bis 11 Uhr nachts eine vom Stadtmagistrate
timmungen dieser Fiaker=Ordnung und des Fahr¬
zu bestimmende Anzahl von Fiakern bereit zu sein
tarifes genau vertraut seien
§ 15
§ 17.
Kleidung und Betriebsausrüstung der
Verhalten der Wagenführer gegen das
Wagenführer.
ublikum
Die Wagenführer haben sowohl auf den Stand¬
Jeder Wagenführer muß anständig und reinlich
plätzen, als während der Fahrt gegen die Fahr¬
gekleidet sein.

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