204 Automobil=Fiaker und Betriebsvorschriften. in! Zweilpänner Fahrten K h h K IX. Sondertarif für Fahrten zum Landeshauptschießstand und zurück. Von jedem Punkte der Stadt Innsbruck zum Landes¬ 1 5 hauptschießstand 1 2 Vom Landeshauptschießstand nach jedem Punkte der 5 1 Stadt Innsbruck * * 3 Zuschläge zu den Preisen obiger Fahrten für: a) jede Viertelstunde Aufenthalt vor oder während 60 der Fahrt 50 3 1 — 50 60 2 b) Nachtfahrten (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh) Findet die Wagenbenützung nur teilweise in der Nacht¬ zeit statt, so ist die Entlohnung für die ganze Zeit der Wagenbenützung nach jener Periode zu leisten, zu welcher der größere Teil der Wagenbenützung gehört. und Fiakergewerbe der Stadt Innsbruck festgesetzt und Zl. 20043 Gew. tritt am 1. Juni 1910 in Kraft. Stadtmagistrat Innsbruck Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬ am 28. Mai 1910. Grund des lterei für Tirol und Vorarlberg auf Mit Statthalterei=Erlaß vom 13. Mai 1915, er Gewerbeordnung mit den Erlässen vom Nr. 1117/2 wurde eine 20%ige Erhöhung dieses Tarifes 24399 und 19. April 1910 1. April 1909 31. bis auf weiteres bewilligt. l. 19621 als Maximaltarif für das Lohnkutscher¬ und Betriebsvorschriften. Automobil=Fiakertarif bringung von Gepäckstücken, die einzeln oder zusam¬ A. Streckentarif: I (rot); bis 720 m K 1.50 a) Taxe ihrer Beschaffenheit geeignet sind, das Wageninnere begonnene 360 m weitere 20
zu beschädigen, ablehnen. II (blau); bis 300 m b) Taxe 1.50
Für die nach Beschaffenheit des Wagens statt¬ 150 m begonnene 20 je weitere gilt für alle Fahrten bei Tage, hafte anderweitige Unterbringung ist zulässig eine mit von 6 Uhr rüh bis 10 Uhr abends, Gebühr von 2 Kronen. Fahrten außerhalb des ebenen Ausnahme jener Stadtbezirkes, bei denen der Wagen zur Rückfahrt Betriebsvorschriften. nicht benützt wird. Für die Automobil=Lohnwägen, die an öffent¬ are II (blau) kommt in Anwendung bei allen Gebrauch bereit ge¬ ichen Orten zu jedermanns Uhr Uhr abends bis 6 Nachtfahrten, d. i. von 10 haben — des Tagfahrten außerhalb chlägigen Bestimmungen der Ministerial=Verordnung ebenen Stadtbezirkes, wenn der Wagen zur Rück¬ die vom 28. April R.=G.=Bl. Nr. 81 1910, fahrt nicht benützt wird. Bestimmungen Fiaker¬ geltenden der kutscherordnung für Innsbruck Anwen¬ inngemäße B. Wartezeit: dung zu finden Betreffs der Standplätze gilt die die ersten 6 Minuten. K 1.50 Stadtmagistrates vom Kundmachung des Juli 3 ve .20 Minuten e Jeder in Betrieb stehende Wagen 1911, Zl. 32634. 4.— die Stunde Betriebsbereitschaft erforderlichen Materialien sowie mit einem Fahrpreisanzeiger, C. Gepäckszuschlag: hinsichtlich dessen die Bestimmungen der Nieder¬ österreichischen Statthalterei=Verordnung vom 10. Mai Im Wagen untergebrachtes Handgepäck ist ge¬ bührenfrei, doch kann der Wagenlenker die Unter¬ 1910, Zl. Ia 1440/22 gelten, versehen sein. OP A ane und fiil gnul 96 uhahulft un buniatanscheavistusg : usciec ##niva Gou 1000 ubbeia ululvabainie #n siv 16sul nsul 0F 6 P 08 08 P 06 8 08 9 Juur Suu * 13a uldgaeunv anal us . 91 „ D 708 à *
Sen05 2 piabaung Neslueg el Zulammen Fahrtare Trinkgeld Zusammen Nr. curr.