Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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204
Automobil=Fiaker und Betriebsvorschriften.
in!
Zweilpänner
Fahrten
K
h
h
K
IX. Sondertarif
für Fahrten zum Landeshauptschießstand und zurück.
Von jedem Punkte der Stadt Innsbruck zum Landes¬
1
5
hauptschießstand
1
2
Vom Landeshauptschießstand nach jedem Punkte der
5
1
Stadt Innsbruck
* *
3
Zuschläge zu den Preisen obiger Fahrten für:
a) jede Viertelstunde Aufenthalt vor oder während
60
der Fahrt
50
3
1

50
60
2
b) Nachtfahrten (von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh)
Findet die Wagenbenützung nur teilweise in der Nacht¬
zeit statt, so ist die Entlohnung für die ganze Zeit
der Wagenbenützung nach jener Periode zu leisten, zu
welcher der größere Teil der Wagenbenützung gehört.
und Fiakergewerbe der
Stadt Innsbruck festgesetzt und
Zl. 20043 Gew.
tritt am 1. Juni 1910 in Kraft.
Stadtmagistrat Innsbruck
Vorstehender Tarif wurde von der k. k. Statt¬
am 28. Mai 1910.
Grund des
lterei für Tirol und Vorarlberg auf
Mit Statthalterei=Erlaß vom 13. Mai 1915,
er Gewerbeordnung mit den Erlässen vom
Nr. 1117/2 wurde eine 20%ige Erhöhung dieses Tarifes
24399 und 19. April 1910
1. April 1909 31.
bis auf weiteres bewilligt.
l. 19621 als Maximaltarif für das Lohnkutscher¬
und Betriebsvorschriften.
Automobil=Fiakertarif
bringung von Gepäckstücken, die einzeln oder zusam¬
A. Streckentarif:
I (rot); bis 720 m
K 1.50
a) Taxe
ihrer Beschaffenheit geeignet sind, das Wageninnere
begonnene
360 m
weitere
20

zu beschädigen, ablehnen.
II
(blau); bis 300 m
b) Taxe
1.50

Für die nach Beschaffenheit des Wagens statt¬
150 m
begonnene
20
je weitere
gilt für alle Fahrten bei Tage,
hafte anderweitige Unterbringung ist zulässig eine
mit
von 6
Uhr
rüh bis 10 Uhr abends,
Gebühr von 2 Kronen.
Fahrten außerhalb des ebenen
Ausnahme jener
Stadtbezirkes, bei
denen der Wagen zur Rückfahrt
Betriebsvorschriften.
nicht benützt wird.
Für die Automobil=Lohnwägen, die an öffent¬
are II (blau) kommt in Anwendung bei allen
Gebrauch bereit ge¬
ichen Orten zu
jedermanns
Uhr
Uhr abends bis 6
Nachtfahrten, d. i. von 10
haben —
des
Tagfahrten außerhalb
chlägigen Bestimmungen
der Ministerial=Verordnung
ebenen Stadtbezirkes, wenn der Wagen zur Rück¬
die
vom 28. April
R.=G.=Bl. Nr. 81
1910,
fahrt nicht benützt wird.
Bestimmungen
Fiaker¬
geltenden
der
kutscherordnung
für
Innsbruck
Anwen¬
inngemäße
B. Wartezeit:
dung zu finden
Betreffs der
Standplätze gilt die
die ersten 6 Minuten.
K 1.50
Stadtmagistrates vom
Kundmachung des
Juli
3
ve
.20
Minuten
e
Jeder in Betrieb stehende Wagen
1911, Zl. 32634.
4.—
die Stunde
Betriebsbereitschaft erforderlichen
Materialien
sowie
mit einem Fahrpreisanzeiger,
C. Gepäckszuschlag:
hinsichtlich
dessen die Bestimmungen der Nieder¬
österreichischen Statthalterei=Verordnung vom 10. Mai
Im Wagen untergebrachtes Handgepäck ist ge¬
bührenfrei, doch kann der Wagenlenker die Unter¬
1910, Zl. Ia 1440/22 gelten, versehen sein.
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