Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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70 Tarife für Wild und Wildgeflügel ec., Brennholzmesser, Kunsteis, Kühlzellen=Anlagen, Brunnenzinse u. Kanaltaxe.
Brennmateriale.
1. Von Holz und zwar:
a) hartem bis zu 6 dm Länge per Meter K —.12
b) hartem über 6 dm Länge „ „ „ —.22
c) weichem bis zu 6 dm Länge „ „ „ —·04
d) weichem über 6 dm Länge „ „ „ —.16
2. Von Holzkohle u. Koaks per 100 Kuo Kr. —.08
3. Von Steinkohle per 100 Kilo Kr. —.04
Stadtmagistrat Innsbruck.
Der Bürgermeister: W. Greil.
Tarif für Brennholzmesser.
Per Meter.
Aufschlag Messerlohn
Fettktoffe.
1. Von Wachs, Stearin, Para¬
fin, Erdwachs, Talg, Un¬
schlitt, Seife, sowie überhaupt
von sämtlichen tierischen und
pflanzlichen Fettstoffen per 100 Kilo Kr. 2.—
Tarif für vom städtischen Eiswerke abgegebenes Kunsteis.
1 ganzer Block .... 24 Heller Zufuhr 16 Heller
½ Block 14 „ „ 10 „
10 Block à 22 „ „ 1 Krone.
(Vei größeren Entfernungen im Stadtgebiete wird die Zustellungsgebühr erhöht.)
Tarif für Benützung der Kühlzellen=Anlagen.
1. Für ganzjährige Benützung einer Zelle pro Quadratmeter jährlich......... K 70.—
2. Für einmaliges Einhängen von Fleisch auf einem fixen Hacken pro Tag ........ „ —.20
3. Für Benützen eines beweglichen Hackens (Höchstgewicht 20 Kilogramm) pro Tag . . . . . ... „— 10
4. Gefrierzellenmiete pro Quadratmeter Jahresmiete 10pCt. Zuschlag zu Punkt 1.
5. Hackengebühr derselben pro Stück 20 h per Tag.
Tarif für Brunnenzinse.
Wassermesser. Die Wassermesser werden von der Stadt angeschafft und unterhalten. An Mietzins für die
Wassermesser hat die Partei 10% des Herstellungspreises jährlich in vierteljährlichen Raten mit dem Wasserzins
zu bezahlen.
Kanaltaxe: 1% vom einbekannten oder ideellen Zins.
Gemeinderats=Beschlüsse.
I. vom 2. Dezember 1909, betreffend Mullabfuhr.
Jene Hausbesitzer, welche die Abfuhr des Kehrichts
seitens der Stadtgemeinde nicht wünschen, haben dies
bis 31. Dezember 1909 dem Magistrate anzuzeigen,
widrigenfalls die Abfuhr des. Kehrichts und natur¬
gemäß auch die Vorschreibung der Gebühr erfolgt.
Für die Kehrichtabfuhr wird vom 1. Jänner 1910
angefangen eine Gebühr von einem halben Heller
für jede Krone des fatierten Bruttohauszinses ein¬
gehoben. Die Gebühren, welche gegenwärtig für die
Kehrichtabfuhr der öffentlichen Gebäude vorgeschrie¬
ben werden, bleiben unverändert.