Wasenmeister=Ordnung. 29 eingefangenen Hunde nicht binnen 4 Tagen vom Tage der Verständigung von dem Eigen¬ tümer unter Vorweis des polizeiämtlichen Er¬ laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren (§ 10) ausgelöst, so sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen¬ meister hierüber die Bestätigung des städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. d) Wutbehaftete oder wutverdächtige Hunde sind in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt über, dessen Weisungen der Wasenmeister nachzukommen hat. § 4. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an¬ steckender Krankheiten oder aus anderen veterinär¬ polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist, durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und Haar und ohne Benützung irgend eines Teiles der¬ selben zu verscharren im Beisein eines kontrollieren¬ den Organes. § 5. Die Viehbesitzer sind nicht berechtigt, die um¬ gestandenen oder aus irgend einem Grunde ver¬ tilgten Tiere selbst abzuledern und zu verscharren, und sind daher verpflichtet, dem Wasenmeister hier¬ über sofort die Anzeige zu erstatten. § 6. Sobald der Wasenmeister diese Anzeige erhalten hat, oder wenn er überhaupt von dem Herum¬ liegen eines Aases Kenntnis erlangt oder bei seinen Streifungen ein solches findet, so ist er verpflichtet, die Kadaver sobald als möglich jedoch spätestens innerhalb 12 Stunden auf den Aasplatz zu schaffen und daselbst nach vorheriger Meldung an den Amts¬ tierarzt, abzuhäuten, falls dies zulässig ist und hier¬ auf zu verscharren. Verendete Tiere dürfen nicht unverscharrt liegen bleiben oder in Bäche oder Ka¬ näle usw. geworfen werden. Gewerblich geschlachtete oder notgeschlachtete Tiere oder Teile derselben, welche bei der Fleischbeschau als ungenießbar bezeichnet wurden, sind als Aas zu behandeln, dessen Beseitigung ebenfalls durch den Wasenmeister zu geschehen hat, im Beisein eines kon¬ trolierenden Organes. S 7. Die Verscharrung der Kadaver und Aasteile darf nur auf dem hiezu bestimmten Aasplatze in der Weise erfolgen, daß die in der Grube verscharrten Aeser von einer zwei Meter hohen Erdschichte be¬ deckt sind. Die Verscharrung der wegen einer ansteckenden Krankheit vertilgten oder an einer solchen verende¬ ten Tiere muß an einem abgesonderten Teile des Aasplatzes erfolgen. Eine Eröffnung der Aasgruben darf nur über besondere Bewilligung des Polizeiamtes platzgreifen. Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Be¬ willigung des Stadtmagistrates und zwar in kei¬ nem Falle vor Ablauf von acht Jahren vom Zeit¬ punkte der Verscharrung an gerechnet ausgegraben werden vorausgesetzt, daß die Weichteile gehörig verwest sind. § 8. Die Haut sowie die andern Abfälle als Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Haare und Wolle eines um¬ gestandenen oder vertilgten Tieres gehören dem Eigentümer, falls nicht nach den veterinär=polizei¬ lichen Vorschriften deren Vertilgung geboten wird. Ebenso gehört das Fleisch von vertilgten Tieren dem Eigentümer, wenn gegen dessen Benützung vom sanitätspolizeilichen Standpunkte aus kein Hinder¬ nis obwaltet. Wenn in solchen Fällen der Eigentümer auf eine Verwendung der vertilgten Tiere verzichtet, ist deren Verwertung dem Wasenmeister zum eigenen Haus¬ gebrauche gestattet. Die Ausfolgung der Haut und der Abfälle an den Eigentümer darf jedoch erst nach vorschrifts¬ mäßiger Reinigung derselben seitens des Wasen¬ meisters erfolgen. § 9. Die frisch abgelederten Häute müssen durch 2 bis 3 Tage in eine 2% Kalklauge eingelegt und hier¬ auf entweder sofort in eine Gärberei zur sogleichen Bearbeitung abgegeben oder aber durch 10 Tage dem Luftzuge ausgesetzt werden. Das Fett muß allsogleich unter Kontrolle über dem Feuer geschmolzen und für den menschlichen Gebrauch durch Hinzugabe von roher Karbolsäure ungenießbar gemacht werden. Hörner, Hufe und Klauen, Haare und Wolle sind durch einige Tage in Kalklauge einzulegen und dann an der Luft zu trocknen, die sorgfältig ent¬ fleischten Knochen sind nach einstündigem Kochen in der Luft zum Trocknen auszusetzen. S 10. Der Wasenmeister erhält für seine Verrichtungen seitens der Stadtgemeinde eine tägliche Entlohnung von 2 Kronen nebst Freiwohnung. Außerdem hat derselbe von den Parteien nach¬ stehende Gebühren zu beanspruchen: a) Für das Abhäuten und Verscharren eines größeren Stück Viehes, als Pferde, Maultiere und Rindvieh über ein Jahr 8 Kr. b) Für Abhäuten und Verscharren eines Hundes, einer Ziege, eines Schafes, eines Esels, Foh¬ lens und Rindviehs, eines Schweines unter einem Jahre 3 Kr. c) Für Abhäuten und Verscharren kleinerer Haus¬ tiere 2 Kr. d) Für die von einer Partei verlangte Oeffnung eines Tieres 2 Kr. e) Für die Aufladung eines Pferdes, Esels oder Rindes außer der Fuhrgebühr 1 Kr. f) Gang in die Stadt zu einer Partei 60 Heller. g) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden oder aus den Gründen des § 3 lit. c in Verwahrung genommenen Hundes per Tag 60 Heller. h) Für Pflege und Fütterung eines in Kontumaz stehenden Pferdes, Esels oder Rindes per Tag 1.20 Kr. Diese Gebühren hat mit Ausnahme jener für die Ausführung und Verscharrung der Kadaver bei Tierseuchen (§ 42 des allg. Tierseuchen=Gesetzes) stets der Eigentümer des betreffenden Tieres dem Wasen¬ meister zu bezahlen. Für das Einfangen der Hunde erhält derselbe die dem Eigentümer auferlegte Strafe von 2 Kr. Wenn jedoch der Hund nicht ausgelöst und des¬ halb vertilgt wird, so hat der Wasenmeister auf die Verscharrungs= und Verpflegungsgebühr keinen An¬ spruch.