Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Meldevorschriften.
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ziehende Wohnungs=Hauptpartei, ohne Unterschied,
ob die Wohnung vom Hauseigentümer selbst bezo¬
gen oder anderen entgeltlich oder unentgeltlich über¬
lassen wird, beim Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte)
spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu mel¬
den. Hiezu ist sich der Meldezettel für Haupt=Parteien
(weiß) zu bedienen, welche in drei gleichlautenden
Exemplaren abzugeben sind.
§ 2. Das Ausziehen jeder Wohnungs=Hauptpartei
ist in derselben Frist und in der gleichen Weise (§ 1)
anzuzeigen und ist dabei auch, soweit dieses dem Aus¬
meldenden bekannt ist, anzugeben, wohin die Partei
übersiedelt ist, beziehungsweise, wohin sie sich be¬
geben hat.
Deshalb ist jede ausziehende Partei verpflichtet,
dem Wohnungsgeber noch vor dem Ausziehen die neue
Wohnung oder den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen.
§ 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der
Eigentümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines
Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne
Wechsel der Wohnung, eine Aenderung in der Eigen¬
schaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer
Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt, ein¬
getreten ist.
An- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bett¬
geher u. l. w.
§ 4. Zur An= und Abmeldung innerhalb der
Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet,
der einen Teil seiner Wohnung entgeltlich oder un¬
entgeltlich, wochen= oder monatweise an Afterparteien
überläßt, oder Bettgeher hält, oder überhaupt je¬
mandem, seien es Verwandte oder Erzieher, Erziehe¬
rinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privat¬
beamte usw. bei sich aufnimmt. Die Anmeldung
hat ebenfalls mittelst der vorgeschriebenen, jedoch
nur in zwei Exemplaren auszufüllenden Melde¬
zettel (blau) bei dem Stadtmagistrate (Stadtpoli¬
zeiamte) zu erfolgen, während bei der Abmeldung
nebst dem mit der amtlichen Vidierung versehenen,
dem Anmelder bei der Anmeldung zurückgegebenen
Meldezettel noch ein gleichlautendes, die Daten der
Abmeldung enthaltendes Formulare beizulegen ist.
An- und Abmeldung von Dienstboten, Arbeitern etc.
§ 5. Jeder Dienst= und Arbeitsgeber ist verpflich¬
tet, seine Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbeiter
(Handlungs=Gehilfen, Privat= und Fabriksbeamte, ge¬
werbliche Hilfsarbeiter, Lehrlinge usw.) männlichen
und weiblichen Geschlechtes binnen drei Tagen mit¬
telst zweier gleichlautender Meldezettel (rosarot)
bei dem Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) anzu¬
melden. Binnen derselben Frist und in der im § 4
vorgezeichneten Weise hat auch die Abmeldung zu er¬
folgen. — Diese Verpflichtung obliegt auch den Di¬
rektoren der Theater und Zirkusse, den Inhabern von
Menagerien, Schaubuden und ähnlichen Unterneh¬
mungen bezüglich ihrer Mitglieder und Bediensteten.
Anmerkung: Laut Normalerlaß der
k. k. Statthalterei für Tirol und Vor¬
arlberg vom 6./9. 1907 Nr. 49.156 bezieht
sich die Meldepflicht nur auf solche
Dienstboten und Gehilfen, resp. Arbei¬
ter, welche beim Dienst= und Arbeit¬
geber wohnen.
§ 6. Vorsteher von öffentlichen oder Privat=Er¬
ziehungs=, Siechen=, Waisen=, Versorgungs=Anstalten
usw. sind gleichfalls zur An= und Abmeldung der
Hausbewohner und Diener, und zwar der ersteren
binnen 24 Stunden, der letzteren binnen 3 Tagen
verpflichtet und gilt bezüglich der Art der Erfüllung
der Meldepflicht das im § 4 Gesagte.
An- und Abmeldung von Reisende. seitens der
Gastwirte.
S 7.
Die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben sich zur Meldung der bei ihnen über¬
nachtenden Fremden der vom Stadtmagistrate zur
Ausgabe gelangenden. mit einem Abmeldeabschnitte
versehenen Fremdenzettel (gelb) zu bedienen, welche
den Namen des Gastwirtes oder Gasthofes, die
Ortsangabe des Unterstandes und folgende Frage¬
1. Tag der Ankunft und Ort der Herkunft,
punkte zu enthalten haben:
2. Vor= und Zuname des Fremden,
3 Beruf und Beschäftigung.
4. Ständiger Wohnort,
5. Geburtsjahr und Stand,
6. a) Heimatsgemeinde, Bezirk, Land,
b) Staatsangehörigkeit (bei Ausländern),
7. Begleitung: Name und Geburtsjahr der Frau
und der Kinder (für andere Begleitperosnen ist ab¬
gesonderte Meldung zu erstatten),
8. Reiseurkunden oder sonstige Legitimations¬
papiere (wann und von welcher Behörde ausgestellt?)
Die Gastwirte haben den Fremden sofort nach
ihrer Ankunft den vergeschrieben Meldezettel zur
genauen Ausfüllung vorzulegen.
Die Meldezettel sind nach Eintragung im
Fremdenbuche (§ 8) noch am Tage der Ankunft
des Fremden und Falls dies an demselben Tage
bis längstens 6 Uhr abends nicht mehr möglich
wäre, am nächstfolgenden Tage von 8 bis längstens
10 Uhr vormittags bei dem städtischen Meldeamte
zu übergeben.
Innerhalb derselben Frist ist auch die Abreise
eines jeden Fremden mit dem bei der Anmeldung
desselben mit der amtlichen Vidierung zurückerhal¬
tenen Abmeldeabschnitte anzuzeigen, welcher Ab¬
schnitt der abmeldenen Partei nach erfolgter Vor¬
merkung der Abmeldung wieder zurückgestellt wird.
Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel aus¬
füllen oder über die Fragepunkte des Meldezettels
Auskunft zu geben, so ist dies sofort beim
städtischen Meldeimte anzuzeigen.
Für die vollständige Ausfüllung des Melde¬
zettels ist der Gastwirt verantwortlich.
Fremdenbuch,
§ 8.
Die cur Fremdenbeherbergung berechtigten Gast¬
wirte haben am Tage der Ankunft, beziehungsweise
der Abreise des Fremden die betreffenden Angaben
vom Stadtmagistrate (Stadtpolizeiamte) bestätigtes
des Meldezettels (Abmeldeabschnittes) in ein eigenes
Fremdenbuch einzutragen, welches in der bisher
vorgeschriebenen Form zu führen, stets zur Ein¬
sicht der Behörde bereit zu halten und über deren
allfällige Anordnung auch bei der Abgabe der
Meldezettel bei dem städtischen Meldeamte bei¬
zubringen ist.
(Verordnung des k. k. Statthalters vom 4.
August 1915, Zl. X1—1242.)
Meldepflicht für Klöster, Konvente, Stifte u. I. w.
§ 9. Die Vorsteher der sämtlichen männlichen
und weiblichen Klöster, Konvente, Stifte usw. sind
verpflichtet, jeden in diesen Anstalten übernachten¬
den Fremden bei der politischen Bezirksbehörde, (in
Innsbruck) bei dem Stadtmagistrate, bezw. Stadt¬
polizeiamte an= und abzumelden.
Unter Fremden werden hier alle jene Personen
verstanden, die zur Stadt Innsbruck nicht gehörig