Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
chenverdächtiger Tiere benützt wurden, sind nach dem
Gebrauche vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
Alle dabei beschäftigten Personen haben sich eben¬
falls einer Desinfektion zu unterziehen.
Die geeigneten Desinfektionsmittel sind in der
Wasenmeisterei stets in genügender Menge vorrätig
zu halten und vom Stadtmagistrate beizuschaffen.
Dem Wasenmeister ist es zur strengsten Pflicht
gemacht, jede Verschleppung von Ansteckungsstoffen
hintanzuhalten. Zur Zeit einer herrschenden Tier¬
seuche hat er den Besuch von Stallungen, sowie jede
mittelbare oder unmittelbare Berührung mit gesun¬
dem Vieh möglichst zu vermeiden.
Ebenso dürfen die in der Wasenmeisterei in Ver¬
wendung stehenden Pferde nicht in fremde Ställe ein¬
gestellt werden.
Bei Verwendung von Gehilfen bleibt der Wasen¬
meister für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
Bei Ausübung seines Dienstes in der Stadt hat
der Wasenmeister und dessen Gehilfen eine Dienst¬
mütze zu tragen.
S 13.
Dem Wasenmeister ist bei Strafe der Dienstes¬
entlassung verboten, kranke Tiere ärztlich zu behandeln
oder eigenmächtig in die Wasenmeisterei einzustellen,
ebenso darf er nicht kranke oder krankheitsverdächtige
Tiere ankaufen, noch das Fleisch der ihm zur Ver¬
tilgung oder Verscharrung übergebenen Tiere oder
Teile davon an jemanden verkaufen oder verschenken.
Das Halten von Schweinen, sowie der Handel
mit Hunden oder anderen Tieren ist ihm untersagt.
§ 14.
Nur in Fällen, wo keine Seuche vorhanden ist,
darf der Wasenmeister die Vertilgung der ihm von
den Parteien hiezu übergebenen kleineren Haustiere,
wie Hunde, Katzen usw., eigenmächtig vornehmen,
zur Vertilgung von anderen Tieren muß derselbe vor¬
erst die Bewilligung des städtischen Tierarztes ein¬
holen.
In Seuchenfällen darf er die Vertilgung erst über
Anordnung des Herrn Bürgermeisters oder der Seu¬
chenkommission vornehmen.
§ 15.
Wurde die Ablederung oder Verscharrung von
verendeten Tieren seitens des Eigentümers mit Aus¬
nahme der im § 5 erwähnten Fälle eigenmächtig
vorgenommen, so hat der Wasenmeister im ersteren
Falle (Ablederung) das Aas zwar auf den Aasplatz
zu führen, jedoch sofort die Anzeige an das Stadt¬
polizeiamt zu machen, wie auch in dem Falle, als das
Aas bereits schon beseitigt sein sollte.
In diesem Falle hat die Partei nebst den Straf¬
gebühren bei dem Magistrate die Abhäutungs= und
Verscharrungsgebühren zu entrichten, und sind diese
dem Wasenmeister auszufolgen.
§ 16.
Wenn der Wasenmeister in der Ausübung seines
Dienstes gehindert oder hiebei mit Gewalt bedroht
wird, hat derselbe sofort um die nötige Polizei=Assi¬
stenz anzusuchen.
S 17.
Der Wasenmeister untersteht der unmittelbaren
Beaufsichtigung seitens des städtischen Tierarztes,
dessen Weisungen er jederzeit pünktlich nachzukommen
hat.
Der Wasenmeister hat demselben, sowie den üb¬
rigen städtischen Aufsichtsorganen seine Werkstätte
jederzeit zu öffnen und die in derselben allfällig ent¬
deckten Mängel allsogleich abzustellen.
Unberufenen Personen ist der Eintritt in die
Wasenmeisterei und auf die Aasplätze zu ver¬
weigern.
Die Aasplätze selbst sind, um das Betreten der¬
selben seitens anderer Tiere zu verhindern, mittelst
einer dichten Holzplanke abzuschließen.
§ 18.
Die Nichtbefolgung dieser Wasenmeister=Ordnung
seitens des Wasenmeisters wird vom Stadtmagistrate
mit Verweisen, Geldstrafen bis zu 100 Kr. und im
Falle wiederholter Uebertretungen mit der Dienstes¬
entlassung geahndet.
§ 19.
Die Uebertretung dieser Wasenmeister=Ordnung
seitens des Publikums wird vom Stadtmagistrate
mit Geldstrafen von 2 Kr. bis 100 Kr. oder im Falle
der Zahlungsunfähigkeit mit Arrest von 12 Stunden
bis zu 10 Tagen geahndet.
S 20.
Die nach den §§ 18 und 19 verhängten Geld¬
strafen fließen in den städtischen Armenfond und
können im politischen Exekutionswege eingebracht
werden.
S 21.
Berufungen gegen Erkenntnisse wegen Uebertre¬
tung der Wasenmeister=Ordnung sind binnen 14
Tagen nach der Intimation an die politische Landes¬
stelle zur kompetenten Entscheidung im Wege des
Stadtmagistrates vorzulegen.
Gegen zwei gleichlautende Erkenntnisse ist eine
weitere Berufung unzulässig.
Stadtmagistrat Innsbruck,
am 24. August 1890.
Der Bürgermeister:
L. S. Dr. Falk, m. p.
Nr. 21.599.
Gesehen und genehmigt!
Innsbruck, am 17. September 1890.
Für den k. k. Statthalter:
L. S. Röggla, m. p.
IV. Abschnitt.
Vorschriften über den Verkehr mit Milch.
1. Verkehr mit frischer Milch.
§ 1.
Frische Kuhmilch darf nur als Vollmilch oder
Magermilch in den Verkehr gesetzt werden. Unter
Vollmilch versteht man Kuhmilch mit einem Fett¬
gehalte von mindestens 3.3 Prozent und einem spe¬
zifischen Gewichte von 1029—1030 bei 15 Grad Cel¬
sius, welcher weder etwas zugesetzt noch etwas von
ihrer natürlichen Substanz weggenommen wurde.