Waffenvorschriften. — Rauchfangkehrer=Ordnung. 319 Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird, und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬ wage anzugeben. Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die zur Fremdenbeherbung berechtigten Gewerbe¬ treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, Bedienung und dgl. ebenfalls in Kronenwährung an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬ vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬ rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬ geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131 G.=O. bestraft. Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904, Zl. 30.987, tritt außer Kraft. (Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905). VII. Abschnitt. Waffenvorschriften. Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬ tretungen der für Deutschtirol bestenden Waffen¬ vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor¬ schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬ nen, in Erinnerung zu bringen. Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl. Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852 Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬ ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung, den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten. Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative, Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stockflinten angeführt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬ nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬ straft werden. (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.) VIlk. Abschnitt. Rauchfangkehrer=Ordnung. erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬ meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909. S 1. Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge, Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen. Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬ Wechsel mitnimmt. S 2. So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬ tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen, Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬ wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬ kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬ sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren. S 3. Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬ zungsfalle, zu unterziehen: a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬ haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬ ternehmungen. b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen. c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen Kamine.