Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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Waffenvorschriften. — Rauchfangkehrer=Ordnung.
319
Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im
Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem
Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird,
und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zu¬
wage anzugeben.
Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß
die zur Fremdenbeherbung berechtigten Gewerbe¬
treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden
bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle
etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung,
Bedienung und dgl. ebenfalls in Kronenwährung
an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich
machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und
sind Gewerbeinhaber bezw. die Pächter und Stell¬
vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens
ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬
rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern
unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom
Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬
geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden.
Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131
G.=O. bestraft.
Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904,
Zl. 30.987, tritt außer Kraft.
(Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905).
VII. Abschnitt.
Waffenvorschriften.
Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬
tretungen der für Deutschtirol bestenden Waffen¬
vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vor¬
schriften welche in Vergessenheit geraten zu sein schei¬
nen, in Erinnerung zu bringen.
Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für
Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl.
Nr. 26, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der
Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes
von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18.
Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852
Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte
und neue Vorschriften, namentlich die Gubernialver¬
ordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836,
Zl. 13.042/1432, dann das Präsidialdekret vom
8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung,
den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht
zu verbergenden mörderischen Waffen verbieten.
Darunter sind ausdrücklich, aber nicht tarative,
Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke,
kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder
Stockflinten angeführt.
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben,
daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der
Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬
nisterialverordnung vom 30. September 1857 be¬
straft werden.
(Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)
VIlk. Abschnitt.
Rauchfangkehrer=Ordnung.
erlassen vom Stadtmagistrat Innsbruck auf Grund
des § 54, Abs. 2, Gewerbe=Ordnung, sowie des Ge¬
meinderatsbeschlusses vom 18. November 1909.
S 1.
Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, jede bei den
Parteien vorgenommene Reinigung der Rauchfänge,
Röhren und Sparherde, sowie die hiefür erhaltene
Zahlung in das Rauchfangkehrerbüchel einzutragen.
Jede Partei muß im Besitze eines solchen Büchels
sein, das sie um den Preis von 20 Heller vom
Kaminkehrer ausgefolgt erhält und bei Wohnungs¬
Wechsel mitnimmt.
S 2.
So oft der Kaminfeger sich bei irgend einer Par¬
tei zum Reinigen der Kamine, Sparherde, Oefen,
Rauchröhren u. dgl. — selbstverständlich in der hiezu
festgesetzten Frist — einfindet, ist diese Reinigung
unweigerlich, so wie sie der Rauchfangkehrer not¬
wendig findet, vornehmen zu lassen. Dem Rauchfang¬
kehrer liegt die Pflicht ob, sein Erscheinen wenigstens
einen Tag früher der betreffenden Partei anzu¬
sagen oder im vorhinein einen bestimmten Tag im
Monate, an welchem die Reinigung vorgenommen
werden soll, mit den Parteien zu vereinbaren.
S 3.
Der Reinigung sind, selbstverständlich im Benüt¬
zungsfalle, zu unterziehen:
a) Alle 14 Tage: Kamine bei großen und an¬
haltenden Feuerungen, Kamine für gewerbliche Un¬
ternehmungen.
b) Alle Monate einmal: Enge sogenannte
russische Kamine, Sparherde und Rauchröhren, sowie
überhaupt Kamine mit drei oder mehr Feuerungen.
c) Alle 2 Monate einmal: Schliefbare
Kamine mit offener Feuerung, sowie alle sonstigen
Kamine.