Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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312
Wasenmeister=Ordnung.
und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu
Fuhrwerken nicht benützt werden.
Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬
dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬
hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten.
Die den Wagen begleitende Person hat an der
Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel
zu führen.
Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬
boten.
Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und
Decke zu versehen.
S 20.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern
sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen,
vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10
fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬
strafen belegt.
S 21.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899
in Kraft.
(Magistratskundmachun vom 31. Dezember 1898.)
2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und
Halten von Hunden in demselben.
Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts.
ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie
das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies
wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬
ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses
auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die
Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu
100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für
5 Gulden geahndet werden.
(Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.)
3. Hunde, kreies Herumlaufen in den eingefriedeten
öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden
Beschluß géfaßt:
Es ist strengstens untersagt, die Hunde in den
eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬
beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber¬
tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen
bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen
geahndet.
Hunde, welche in den eingefriedeten öffentlichen
Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen, sind
im Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬
lose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister
einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr.
zukommt.
Dies wird hiemit öffentlich verlautbart.
Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911.
Wasenmeister-Ordnung.
S 1.
Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen
Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar
dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬
meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom
Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu
leisten.
S 2.
Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters.
Zu den Obliegenheiten desselben gehört:
1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich
vorfindenden Aeser und Aasteile und deren vor¬
schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬
ten Platze.
2. Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬
deren öffentlichen Rücksichten von der Behörde in
die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬
teien selbst dahin gebrachten Tieren.
Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬
denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der
Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet
oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬
nehmigt wird.
Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein
des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬
teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten
Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬
strate zu bestimmende Taxe zu entrichten.
3. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten
und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den
sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist.
4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die
Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬
fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬
heiten behaftet oder solcher verdächtig waren, inso¬
weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬
ten vorgeschrieben wird.
5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch
ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm
bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren
und insbesondere den Fall der Erkrankung eines
Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen
Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬
zeige zu bringen.
6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der
Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere
und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des
städtischen Tierarztes.
S 3.
Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬
wachung der Hunde.
a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬
gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur
Nachtzeit) und im Falle des Herrschens der
Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬
ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬
band herumlaufenden Hunde, sowie jene, wel¬
che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬
gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz
des polizeilichen Auftrages keinen Maulkorb
tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf
der Straße, also ohne an der Leine geführt
zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder