312 Wasenmeister=Ordnung. und ekelerregende Hunde dürfen als Gespann zu Fuhrwerken nicht benützt werden. Das Einspannen mittels Kummet, die Verwen¬ dung zu kurzer Strangriemen, wodurch das Tier ge¬ hindert wird, sich niederzulegen, sind verboten. Die den Wagen begleitende Person hat an der Fortbewegung desselben mitzuhelfen und die Deichsel zu führen. Das Aufsitzen auf den Wagen ist strengstens ver¬ boten. Jedes Hundefuhrwerk ist mit Tränkgeschirr und Decke zu versehen. S 20. Uebertretungen dieser Vorschriften werden, sofern sie nicht eine schwere strafbare Handlung darstellen, vom Stadtmagistrate mit Geldstrafen von 1 bis 10 fl. (2 bis 20 Kr.) oder mit entsprechenden Arrest¬ strafen belegt. S 21. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Jänner 1899 in Kraft. (Magistratskundmachun vom 31. Dezember 1898.) 2. Mitnehmen von Hunden in das Stadtspital und Halten von Hunden in demselben. Zufolge Gemeinderatsbeschlusses vom 17. d. Mts. ist das Halten von Hunden im Stadtspitale, sowie das Mitnehmen von Hunden dorthin verboten. Dies wird mit dem Beifügen verlautbart, daß Uebertret¬ ungen dieses Verbotes im Sinne obigen Beschlusses auf Grund des § 56 des Gemeindestatutes für die Landeshauptstadt Innsbruck mit Geldstrafen bis zu 100 fl. oder mit Arreststrafen von je 1 Tag für 5 Gulden geahndet werden. (Magistratskundmachung vom 27. Juni 1898.) 3. Hunde, kreies Herumlaufen in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Sitzung vom 13. April 1911 folgenden Beschluß géfaßt: Es ist strengstens untersagt, die Hunde in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumen¬ beeten der Stadt herumlaufen zu lassen. Ueber¬ tretungen dieses Verbotes werden mit Geldstrafen bis zu 200 Kr. oder Arreststrafen bis zu 14 Tagen geahndet. Hunde, welche in den eingefriedeten öffentlichen Rasenanlagen und Blumenbeeten herumlaufen, sind im Sinne des § 6 der Hundeordnung als herren¬ lose Hunde zu betrachten und vom Wasenmeister einzufangen, welchem eine Abfanggebühr von 2 Kr. zukommt. Dies wird hiemit öffentlich verlautbart. Stadtmagistrat Innsbruck, 21. April 1911. Wasenmeister-Ordnung. S 1. Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts=Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge¬ meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. S 2. Allgemeine Pflichten des Wasenmeisters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Aeser und Aasteile und deren vor¬ schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm¬ ten Platze. 2. Die Vertilgung der aus sanitäts= oder an¬ deren öffentlichen Rücksichten von der Behörde in die Wasenmeisterei überschickten oder von den Par¬ teien selbst dahin gebrachten Tieren. Die Eröffnung aller vertilgten oder umgestan¬ denen Tiere, wenn diese behufs Konstatierung der Krankheit oder aus sonstigen Gründen angeordnet oder vom Eigentümer gewünscht und behördlich ge¬ nehmigt wird. Jedenfalls darf die Eröffnung nur im Beisein des Amtstierarztes stattfinden und haben die Par¬ teien, welche eine solche verlangen, dem beamteten Tierarzte für seine Mühewaltung eine vom Magi¬ strate zu bestimmende Taxe zu entrichten. 3. Das Abledern (Abhäuten) aller vertilgten und umgestandenen Tiere, insoferne dies nach den sanitätspolizeilichen Vorschriften zulässig ist. 4. Nach den Weisungen des Amtstierarztes die Reinigung und Desinfektion der Häute und Ab¬ fälle solcher Tiere, welche mit ansteckenden Krank¬ heiten behaftet oder solcher verdächtig waren, inso¬ weit dieselbe in den veterinärpolizeilichen Vorschrif¬ ten vorgeschrieben wird. 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An¬ zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. S 3. Obliegenheiten des Wasenmeisters hinsichtlich der Ueber¬ wachung der Hunde. a) Der Wasenmeister ist verpflichtet, im Stadt¬ gebiete von Innsbruck zeitweilig (auch zur Nachtzeit) und im Falle des Herrschens der Wut, so oft es die Behörde anordnet, Streif¬ ungen vorzunehmen, wobei er alle ohne Hals¬ band herumlaufenden Hunde, sowie jene, wel¬ che die vorgeschriebene Steuermarke nicht tra¬ gen, ferner alle bissigen Hunde, welche trotz des polizeilichen Auftrages keinen Maulkorb tragen, läufige Hündinnen, welche frei auf der Straße, also ohne an der Leine geführt zu werden, herumlaufen, endlich wütige oder