325 Freie Volksbibliothek in Unnsbruck gegründet und geleitet vom volkswirtschaftlichen Ver¬ ein. Eröffnet im Oktober 1891. Auszug aus der Bibliotheks=Ordnung. Jedermann ohne Unterschied des Standes oder Ge¬ schlechtes, vom 14. Lebensjahr aufwärts, kann die Bibliothek unentgeltlich benützen. Wer ein Buch zu leihen wünscht, hat sich durch eine Legitimationskarte auszuweisen, welche in der Kunsthdlg. des Hrn. Edmund Lorenz (L. Neurauters Nachf.), Herzog Friedrichstr., gegen Erlag von K 1.— ausgefolgt wird. Der genannte Betrag bleibt so lange als Garantietaxe erliegen, als die Partei Bücher entlehnt. Ist das nicht mehr der Fall, so wird ihr gegen die vom Bibliothekar abgestempelte Legitimationskarte die Garantietaxe zurückerstattet. Das Ausleihen der Bücher geschieht nur gegen Verlangzettel, welche von der Partei auszufüllen sind, wozu gedruckte Formu¬ lare zur Ausfüllung aufliegen. Bücher mittleren Umfanges und unterhaltenden Inhaltes werden für 8 Tage, größeren Umfanges oder belehrenden Inhaltes bis zu 30 Tagen ausgeliehen. Parteien, welche den Rückgabetermin überschreiten, werden zur Zahlung einer Strafgebühr von 20 Hellern verhalten. Bestmöglichste Schonung und Reinhal¬ rungder Bücher wird unbedingt erwartet, im ent¬ gegengesetzten Falle wird von der schuldtragenden Par¬ tei je nach Umständen ganze oder teilweise Entschädi¬ gung gefordert. Das Bibliothekslokal befindet sich Herzog Fried¬ richstraße Nr. 21 (Stadtturm) 1. Stock rechts. Jeder Band ist mit der Bibliotheksnummer und mit der Vereinsstampiglie versehen. Die Bücherausgabe findet jeden Dienstag und Frei¬ tag von ½7—½8 Uhr abends statt. Für verloren gegangene Legitimationskarten werden keine Duplikate ausgefertigt, auch wird ein Ersatz hie¬ für nicht geleistet. Wergführer in Unnsbruck und Amgebung. Kröll Franz, Hötting, Bildgasse 6. Pantoi Josef, Höttinger=Au 59. Waldburger Josef, Hötting, Kirchgasse 10. Träger. Kuen Josef, Hötting, Kirchgasse 9. Fur Wechsel u. Anweisungen bis auf längstens 6 Monate. Stempel=Skalen. und so fort von je 3000 K um 2 K nehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K als voll anzunehmen ist. II. Für Rechtsurkunden, wie Quittungen u. dgl. und so fort von je 800 K um K 2.50 mehr, wobei ein Restbetrag von weniger als 800 K als voll anzu¬ nehmen ist. III. Für Perzentual-Gebühren. und so fort von je 400 K um K 2.50 mehr, wobei ein Restbetrag unter 400 K als voll anzunehmen ist.