270 Marktpolizeiliche Vorschriften. — Waffenvorschriften e) Verdorbene, unreife verfälschte, sowie über¬ haupt solche Waren, welche dem Marktkommissär als gesundheitsschädlich erscheinen, werden von diesem mit Beschlag belegt und dem Magistrat zur Amtshand¬ lung übergeben, welcher über deren Zurückstellung, Vertilgung oder etwaige Verwertung und die dabei zu beobachtende Vorsicht entscheidet, oder eventuell nebst Konfiskation mit weiterer Bestrafung vorgeht. k) Der Marktplatz darf nicht mehr als unvermeid¬ lich verunreinigt werden, insbesondere müssen Fleisch¬ abfälle und sonstige tierische Ueberreste von den be¬ treffenden Verkäufern in geschlossenen Gefäßen ge¬ sammelt und nach beendetem Markte hinweggebracht werden. Uebermäßige Gemüseabfälle, faules Obst ec., welche aus Verschulden der Verkäufer auf dem Markt¬ platze liegen bleiben, werden auf Kosten derselben ent¬ fernt. g) Zur Aufstellung von Handwägen, Karren, Milch¬ wägen, Körben ec. fur die Zeit des Marktes werden in der Nähe des Marktplatzes eigene Plätze bestimmt. Marktbesucher, die mit bespannten Fuhrwerken kommen, haben das Zugvieh für die Zeit des Markt¬ verkehres auszuspannen und anderwärts unterzu¬ bringen. 2. Belegen der Plätze am Marktplatze. Es wird hiemit aus Verkehrs= und Ordnungsrück¬ sichten verboten, auf dem Marktplatze am Innrain die Plätze schon am Vortage zu belegen. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach § 90 des Innsbrucker Gemeindestatutes geahndet. (Magistratskundmachung vom 29. Juni 1906.) 3. Ersichtlichmachung der Preise von Artikeln des täglichen Lebensbedarfes und von Hotelzimmern. Auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung werden alle Verkäufer, welche sich auf den Märkten, auf den öffentlichen Straßen, in offenen Magazinen oder sonstigen Lokalitäten mit dem gewerbsmäßigen Ver¬ kaufe von Gegenständen, welche zur Befriedigung des täglichen Lebensunterhaltes dienen, also insbesonders von Fleisch, Milch, Brot, Mehl, Holz, Kohlen, Obst u. s. w. befassen, aufgefordert, die Preise dieser Gegenstände nach den vorgeschriebenen Maß= und Gewichtseinheiten und zwar ausschließlich in der gel¬ tenden Kronenwährung auf eine für jedermann leicht sichtbare Weise, wo immer möglich, durch an den Außenwänden, Türen oder Fenstern der Geschäftsräum¬ lichkeiten angebrachte vollständige Preistarife, welche die Bezeichnung der Ware, die Gewichtseinheit und den für dieselbe geforderten Preis enthalten müssen, ersichtlich zu machen. Insbesondere wird hiemit auf Grund des § 52 der Gewerbeordnung neuerlich angeordnet, daß die Gast= und Schankgewerbetreibenden, einschließlich Päch¬ ter und Stellvertreter, in den für die Gäste bestimm¬ ten Räumlichkeiten die Preise der Speisen und Ge¬ tränke mit Rücksicht der Qualität und Quantität, so¬ wie die Preise der Spiele und zwar ausschließlich in der geltenden Kronenwährung durch Anschlag von Preistarifen an augenfälliger Stelle oder durch Auf¬ legung auf den Tischen entsprechend ersichtlich zu machen haben. Bei dem Kleinverkaufe von Rindfleisch ist im Preistarife die Quantität der Zuwage, welche in einem Kilogramm Verkaufsgewicht höchstens gegeben wird, und der Preis des Rindfleisches mit oder ohne Zuwage anzugeben. Außerdem wird hiemit neuerlich angeordnet, daß die zur Fremdenbeherbergung berechtigten Gewerbe¬ treibenden in jedem zur Unterbringung von Fremden bestimmten Zimmer den Mietzins desselben und alle etwaigen Nebengebühren für Beheizung, Beleuchtung, Bedienung u. dgl. ebenfalls in Kronenwährung an deutlich sichtbarer Stelle durch Anschlag ersichtlich machen. Die Preistarife sind genau einzuhalten und sind Gewerbsinhaber bezw. die Pächter und Stell¬ vertreter auch für Ueberschreitung derselben seitens ihres Dienstpersonales verantwortlich. Die Abände¬ rung der Preistarife bleibt den Gewerbsinhabern unbenommen; höhere Preise dürfen jedoch erst vom Zeitpunkte des Anschlages oder Auflegung des ab¬ geänderten Preistarifes angefangen gefordert werden. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach § 131 G.=O. bestraft. Die Magistratskundmachung vom 17. August 1904, Zl. 30987 tritt außer Kraft. (Magistratskundmachung vom 27. Juli 1905.) Maffenvorschriften. Angesichts der sich mehrenden Fälle von Ueber¬ tretungen der für Deutschtirol bestehenden Waffen¬ vorschriften findet man sich veranlaßt, diese Vorschrif¬ ten, welche in Vergessenheit geraten zu sein scheinen, in Erinnerung zu bringen. Zufolge Kundmachung der k. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 20. Juni 1866, L.=G.=Bl. Nr. 62, haben in Deutschtirol zwar in Betreff der Erzeugung, des Besitzes, Tragens und Verkaufes von Waffen weder das allerhöchste Patent vom 18. Jänner 1818, noch jenes vom 24. Oktober 1852 Geltung; allein es bestehen auch für Nordtirol alte und neue Vor¬ schriften, namentlich die Gubernialverordnungen vom 21. März 1794 und 31. Juli 1836, Zl. 13042/1432, dann das Präsidialdekret vom 8. März 1836, Zl. 511, welche die Verfertigung, den Verkauf und das Tragen von heimlich leicht zu verbergenden mörderischen Waf¬ fen verbieten. Darunter sind ausdrücklich, aber nicht taxative, Dolche, Stilette, zweischneidige Messer, Degenstöcke, kurze Pistolen, Terzerolen, Perkussionsstöcke oder Stock¬ flinten angeführt. Dies wird mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß Zuwiderhandelnde, außer der Konfiskation der Waffen, mit Geld= oder Arreststrafen nach der Mi¬ nisterialverordnung vom 30. September 1857 werden bestraft werden. (Magistratskundmachung vom 22. März 1897.)