Innsbrucker*innen

Adressbücher aus dem 19. und 20. Jahrhundert

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242
Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften.
§ 37.
Die auf Automobilen an der Rückseite angebrach¬
ten Erkennungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug
zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet,
hell zu beleuchten oder durch eine transparente Auf¬
schrift zu ersetzen.
Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie einen
Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am Beiwagen
angebrachten Erkennungszeichen.
Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß die
Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung
des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe, welche
mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch
als Deckungslicht dient.
§ 38.
Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬
den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner Ge¬
schwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und
des Eigentums nicht gefährdet wird. Der Lenker des
Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend
zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und
den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug
Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden
könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch
beim Herannahen bespannter Fuhrwerke oder von Vieh¬
trieben zu beobachten.
bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein Lenker¬
zertifikat und die die Erkennungszeichen enthaltende
Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu führen
und über behördliches Verlangen vorzuweisen.
Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬
sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort anzu¬
halten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬
zeugthervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬
selbe herbeigeführten Sachbeschädigung.
Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung
einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die
nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen.
§ 45.
Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die
entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬
trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge
zu tragen.
Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬
zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬
chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gestattet ist.
§ 46.
Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Be¬
willigung der politischen Landesstelle gestattet, welche
die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen hat.
§ 39.
In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit
keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde
(Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes).
Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬
geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde
gesteigert werden.
Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde
(Tempo eines Pferdes im Schritt) darf gefahren wer¬
den: wenn nebeliges Wetter die Fernsicht verhindert
sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht über¬
blickt werden kann, wie insbesondere an Kreuzungen,
bei starken Straßenkrümmungen, beim Einfahren in
Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken,
in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht neben¬
einander vorbeifahren können, bei außergewöhnlich
starkem Verkehre und bei größeren Menschenansamm¬
lungen.
§ 40.
In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬
nem Auspuffrohre gefahren werden.
§ 41.
Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets
rechtzeitig zu geben.
§ 42.
Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe
anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt,
muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen befind¬
lichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signallaternen
brennen.
§ 43.
Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen,
bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬
zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug
nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden
kann.
§ 44.
Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amtliche
Zertifikat über die Genehmigung seines Fahrzeuges
§ 47.
Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Straf¬
gesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom
30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen.
2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der
Kraftfahrzeuge.
Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus
einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus
einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern.
Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den
Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt
wurden, während die Zahl der Registernummer im
Evidenzverzeichnisse entspricht.
Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; nur
der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener
der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem
besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der
Buchstaben ist folgende:
Dalmatien M
Prager Polizei=Rayon N
Böhmen mit Ausnahme
des Prager Polizei¬
Wiener Polzei=Rayon A
Niederösterreich mit Aus¬
nahme des Wiener Po¬
lizei=Rayons
Oberösterreich
Salzburg...
Tirol
Kärnten
Steiermark
Krain
Küstenland
B
C
D
E
F
H

K
Rayons
Mähren
Schlesien
Galizien
Bukowina
O
P
R
S
T
VorarlbergW
Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben
die Nummern von 1 angefangen je für Automobile
und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die
Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische Be¬
zirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde)
werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesstel¬
len zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für
Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr
als dreistellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung
kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon
alle Zahlenreihen innerhalb der dreistelligen Zahlen