242 Verkehrs= und straßenpolizeiliche Vorschriften. § 37. Die auf Automobilen an der Rückseite angebrach¬ ten Erkennungszeichen sind, wenn sich das Fahrzeug zur Nachtzeit auf öffentlichen Verkehrswegen befindet, hell zu beleuchten oder durch eine transparente Auf¬ schrift zu ersetzen. Dasselbe gilt für Motorräder dann, wenn sie einen Beiwagen mit sich führen, bezüglich der am Beiwagen angebrachten Erkennungszeichen. Die Beleuchtung hat derart zu erfolgen, daß die Zeichen deutlich sichtbar sind, daß keine Blendung des Beschauers erfolgt, und daß die Lampe, welche mit farblosen Gläsern zu versehen ist, gleichzeitig auch als Deckungslicht dient. § 38. Die Fahrgeschwindigkeit ist unter allen Umstän¬ den so zu wählen, daß der Lenker Herr seiner Ge¬ schwindigkeit ist und die Sicherheit der Personen und des Eigentums nicht gefährdet wird. Der Lenker des Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit entsprechend zu mäßigen, nötigenfalls auch stehen zu bleiben und den Motor abzustellen, wenn durch sein Fahrzeug Unfälle oder Verkehrsstörungen hervorgerufen werden könnten. Diese Vorsichten sind insbesondere auch beim Herannahen bespannter Fuhrwerke oder von Vieh¬ trieben zu beobachten. bezw. der Type (§§ 16, 17 und 20), sein Lenker¬ zertifikat und die die Erkennungszeichen enthaltende Ausfertigung auf der Fahrt stets mit sich zu führen und über behördliches Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen der Sicherheits= oder Straßenauf¬ sichtsorgane ist der Lenker verpflichtet, sofort anzu¬ halten, desgleichen auch bei einem durch sein Fahr¬ zeugthervorgerufenen Unfalle oder bei einer durch das¬ selbe herbeigeführten Sachbeschädigung. Ist bei einem derartigen Unfalle eine Verletzung einer Person eingetreten, so hat der Lenker für die nötige Hilfe nach Möglichkeit Sorge zu tragen. § 45. Die Besitzer von Kraftfahrzeugen haben für die entsprechende Instandhaltung der für den sicheren Be¬ trieb des Fahrzeuges wichtigen Bestandteile Sorge zu tragen. Sie sind dafür verantwortlich, daß ihre Fahr¬ zeuge nur von solchen Personen gelenkt werden, wel¬ chen dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung gestattet ist. § 46. Wettfahrten mit Kraftfahrzeugen sind nur mit Be¬ willigung der politischen Landesstelle gestattet, welche die beteiligten Lokalbehörden einzuvernehmen hat. § 39. In geschlossenen Orten darf die Geschwindigkeit keinesfalls größer sein als 15 Kilometer pro Stunde (Geschwindigkeit eines leichten schnellen Fuhrwerkes). Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahr¬ geschwindigkeit nicht über 45 Kilometer pro Stunde gesteigert werden. Keinesfalls schneller als mit 6 Kilometer pro Stunde (Tempo eines Pferdes im Schritt) darf gefahren wer¬ den: wenn nebeliges Wetter die Fernsicht verhindert sowie an solchen Stellen, wo die Straße nicht über¬ blickt werden kann, wie insbesondere an Kreuzungen, bei starken Straßenkrümmungen, beim Einfahren in Tore, Herausfahren aus Häusern, dann auf Brücken, in schmalen Gassen, wo zwei Wagen nicht neben¬ einander vorbeifahren können, bei außergewöhnlich starkem Verkehre und bei größeren Menschenansamm¬ lungen. § 40. In geschlossenen Ortschaften darf nicht mit offe¬ nem Auspuffrohre gefahren werden. § 41. Das Warnungssignal ist im Bedarfsfalle stets rechtzeitig zu geben. § 42. Bei eintretender Dunkelheit und solange dieselbe anhält, oder wenn Nebel die Fernsicht beeinträchtigt, muß bei allen auf öffentlichen Verkehrswegen befind¬ lichen Kraftfahrzeugen das Licht in den Signallaternen brennen. § 43. Der Lenker darf das Fahrzeug nicht verlassen, bevor er die Maschine abgestellt, die Bremse ange¬ zogen und Vorsorge getroffen hat, daß das Fahrzeug nicht von Unberufenen in Bewegung gesetzt werden kann. § 44. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat das amtliche Zertifikat über die Genehmigung seines Fahrzeuges § 47. Uebertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sind, insoferne sie nicht unter das allgemeine Straf¬ gesetz fallen, nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. 2. Bestimmungen über die Erkennungszeichen der Kraftfahrzeuge. Die Erkennungszeichen bestehen in der Regel aus einem Buchstaben in lateinischer Schrift und aus einer Zahl (Evidenznummer) in arabischen Ziffern. Der Buchstabe bezeichnet das Land bezw. den Rayon, in welchem die Erkennungszeichen ausgefolgt wurden, während die Zahl der Registernummer im Evidenzverzeichnisse entspricht. Jedem Lande wird ein Buchstabe zugewiesen; nur der Rayon der Wiener k. k. Polizeidirektion und jener der k. k. Polizeidirektion in Prag wird mit je einem besonderen Buchstaben bezeichnet. Die Verteilung der Buchstaben ist folgende: Dalmatien M Prager Polizei=Rayon N Böhmen mit Ausnahme des Prager Polizei¬ Wiener Polzei=Rayon A Niederösterreich mit Aus¬ nahme des Wiener Po¬ lizei=Rayons Oberösterreich Salzburg... Tirol Kärnten Steiermark Krain Küstenland B C D E F H
K Rayons Mähren Schlesien Galizien Bukowina O P R S T VorarlbergW Die Polizeidirektionen in Wien und Prag geben die Nummern von 1 angefangen je für Automobile und Motorräder fortlaufend aus, den übrigen die Erkennungszeichen zuteilenden Behörden (politische Be¬ zirksbehörde bezw. landesfürstliche Polizeibehörde) werden Zahlenreihen von den betreffenden Landesstel¬ len zugewiesen, welche dieselbe Zahlenreihe je für Automobile und Motorräder zu verwenden haben. Mehr als dreistellige Zahlen dürfen nicht in Anwendung kommen. Sind in einem Lande oder einem Rayon alle Zahlenreihen innerhalb der dreistelligen Zahlen